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weiteres aus den beigebrachten Unterlagen feststellbar sind oder ein Vergleich geschlossen
wird, einen Beschluß des Ausschusses herbeiführen; im übrigen kann der Vorsitzende
den Ausschuß zur gutachtlichen Aussprache jederzeit zuziehen.
(3) Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes finden auf die übrigen
Städte entsprechende Anwendung, sofern in ihnen ortsgesetzlich gemischte Ausschüsse
bestehen (Artikel V der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April
1873 — G.= u. V.-Bl. S. 321 —); andernfalls tritt an Stelle des gemischten Aus-
schusses der Stadtgemeinderat oder ein aus Mitgliedern des Stadtgemeinderates
gebildeter Ausschuß.
(2) In Landgemeinden soll in gleichem Umfange wie nach Absatz 1 der Ge-
meinderat oder ein aus Mitgliedern des Gemeinderats gebildeter Ausschuß mitwirken.
(5) Das Finanzministerium sowie die Generalzolldirektion können in jedem
einzelnen Falle die Mitwirkung der vorbezeichneten Ausschüsse vorschreiben.
§ 5. (1) Auf Ersuchen des Hauptzollamts hat sich der Bürgermeister oder der
Gemeindevorstand der Gemeinde, in der sich das veräußerte Grundstück oder die
veräußerte Berechtigung befindet, über die Berechnungsunterlagen des Steuer-
bescheides oder des Feststellungsbescheides gutachtlich zu dußern. Handelt es sich um
Schätzungen oder um die Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 14 Ziffer 3
und 4 des Zuwachssteuergesetzes, so soll der Stadtgemeinderat beziehentlich der Ge-
meinderat oder ein aus Mitgliedern dieser Körperschaften gebildeter Ausschuß mit-
wirken.
(2) Betrifft die Veräußerung einen selbständigen Gutsbezirk, so kaun das Haupt-
zollamt die für diesen zuständige Amtshauptmannschaft ersuchen, eine gutachtliche
Außerung des Bezirksausschusses über die Berechnungsunterlagen des Steuer-
bescheides oder des Feststellungsbescheides, insbesondere über Schätzungen, herbeizu-
führen.
Dresden, am 10. Mai 1913.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz.
Für den Minister: v. Sendewitz. Dr. Nagel.
Dr. Roscher.
Zwingenberger.