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einmal nach den für Rampen maßgebenden Vorschriften zu reinigen und zu des—
infizieren.
2.
In den Fällen des §7 Absatz 2 unter a der Bundesratsbestimmungen vom 16. Juli
1904 (G.= u. V.-Bl. S. 395) hat die Desinfektion durch gründliches Scheuern mit
heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem
Wasser), deren Temperatur bei der Anwendung noch wenigstens 500 Celsius betragen
muß, zu erfolgen (vergl. § 5 unter 8 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren
bei Viehseuchen, Anlage A der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-
seuchengesetze — R.-G.-Bl. 1912 S. 93 —.
3.
Über die Eignung von Desinfektionsapparaten (vergl. 87 Absatz 2 unter b der
Bundesratsbestimmungen vom 16. Juli 1904) ist in Zweifelsfällen der Bezirkstierarzt
zu hören. Als geeignete Desinfektionsapparate sind nur solche Apparate anzusehen,
die eine gründliche und gleichmäßige Benässung der zu desinfizierenden Flächen
gewährleisten.
4.
In den Fällen des § 7 Absatz 2 unter b der Bundesratsbestimmungen vom 16. Juli
1904 sind vor der Desinfektion mit Kresolschwefelsäurelösung die Reste der zuvor
angewandten Sodalösung durch Abspülen mit Wasser zu entfernen (vergl. § 11 Ab-
satz 1 unter 6 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen).
5.
In Fällen einer Infektion eines Wagens durch Milzbrand oder Rotz oder des
dringenden Verdachts einer solchen Infektion sind beim Beginne des Reinigungs-
verfahrens die Streu, der Dünger, Reste von Anbindesträngen usw. mit einer drei-
prozentigen Kresolschwefelsäurelösung zu übergießen oder zu bespritzen (vergl. § 5
unter 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen).
6.
In den Fällen der Infektion oder des Verdachts der Infektion mit einer Seuche,
ausgenommen Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche und Rotz,
kann zur Desinfektion größerer Mengen anfallenden Düngers mit Genehmigung des
Bezirkstierarztes die Packung zugelassen werden, sofern ein geeigneter Platz hierfür