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täglicher Rückkehr nach dem Übernachtungsorte Reisen unternehmen, so erhält er
für die durch die Zwischenreisen erforderlichen Zu- und Abgänge nur die einfachen
Gebühren.
8 8. Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn oder dem Schiff ist für die Berechnung
der Reisedauer die in den öffentlichen Fahrplänen angegebene Zeit maßgebend.
Verspätungen werden nur dann eingerechnet, wenn sie mehr als eine Stunde betragen.
8 9. (1) Für die Zurücklegung des Weges zwischen dem Punkte der dienstlichen
Verrichtung und demjenigen Punkte, wo der Staatsdiener die Straßenbahn verläßt
oder wieder besteigt, können Kilometergelder dann in Ansatz gebracht werden, wenn
die beiden Punkte verschiedenen Ortschaften (zu vergl. unter 4) angehören. In
diesem Fall ist für die Berechnung der Kilometergelder die natürliche Lage des Ein-
und Aussteigeplatzes der Straßenbahn maßgebend.
(2) Wenn der Ort, an dem die dienstliche Verrichtung vorzunehmen ist, außerhalb
der Ortsflur derjenigen Verkehrsstelle gelegen ist, bis wohin oder von wo die
Eisenbahn oder das Schiff benutzt werden kann, dürfen nur die Vergütungen nach
8 10 des Gesetzes in Ansatz gebracht werden, selbst wenn sie niedriger sind als die
Gebühren für Zu= und Abgang.
(s) Die Entfernungen sind ausschließlich nach der Orts= und Entfernungskarte
für Sachsen sowie den Nachträgen dazu und den auf Grund der Karte hergestellten
Orts= und Entfernungsverzeichnissen zu berechnen. Wenn eine Entfernung darin
erwiesenermaßen auf einem Irrtume beruhen sollte, ist der Reisekostenberechnung
nicht diese Angabe, sondern die wirkliche Kilometerzahl zugrunde zu legen, der Sach-
verhalt aber in der Berechnung zu erläutern. Solche Fehler sind, wenn es sich um
Eisenbahnanlagen handelt, der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, wenn es sich
um staatliche oder vom Staatsfiskus unterhaltene Straßen handelt, der Straßenbau-
direktion, hinsichtlich aller übrigen Verkehrswege der zuständigen Amtshauptmannschaft
mitzuteilen. Diese Behörden haben die Fehleranzeigen einer Prüfung, und zwar
die Amtshauptmannschaften durch die Amtsstraßenmeister, zu unterwerfen und deren
Ergebnis Ende Oktober jedes Jahres dem Zentralbureau für Steuervermessung beim
Finanzministerium bekannt zu geben, von dem auch in Zweifelsfragen Auskunft ein-
zuholen ist. Als Hilfsmittel für die Orts= und Entfernungskarte hat die topographische
Karte im Maßstab 1: 25 000 zu dienen. Als die nächsten Wege sind nicht die etwa
vorkommenden Fußwege, sondern nur die öffentlichen Fahrwege anzusehen, welche
die nächste Verbindung zwischen dem Dienstorte des Beamten und dem Reiseziele
herstellen.
Zu §9 des
Gesetzes.
Zu § 10 des
Gesetzes.