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§ 14. (1) Uber jede Dienstreise, für die eine besondere Vergütung auf Grund
des Gesetzes in Anspruch genommen wird (also mit Ausnahme der Fälle der Bau-
schalierung nach § 15 des Gesetzes), ist eine schriftliche Berechnung aufzustellen, aus
der insbesondere ersichtlich sein müssen:
a) die Zeit des Beginns und des Endes der Reise,
b) der Zweck der Reise,
J) der eingeschlagene Weg und die gewählten Beförderungsmittel,
) eine etwaige Unterbrechung nach Grund und Dauer,
e) sonstige die Höhe der Berechnung ausnahmsweise beeinflussende Umstände.
Diese Angaben sind so ausführlich zu halten, daß sie die Feststellung der be-
rechneten Gebührnisse ohne weiteres ermöglichen.
(2) Soweit das Gesetz die Gewährung von Gebührnissen von einer pflichtmäßigen
Versicherung abhängig macht, ist auch diese in die Berechnung aufzunehmen.
(s) Ob und inwieweit der Gewährung der Gebührnisse eine besondere Feststellung
oder Attestation voranzugehen hat, richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen
Verwaltungszweige.
Dresden, am 4. Juni 1913.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Weidauer.
Nr. 39. Verordnung,
die Feststellung der Quellen des Herrmannsbades zu Lausigk als
Heilquellen und des Schutzbereiches dieser Quellen betreffend;
vom 28. Mai 1913.
Auf Grund von § 58 in Verbindung mit § 54 des Wassergesetzes vom 12. März 1909
(G.= u. V.-Bl. S. 227) und mit § 28 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung
vom 21. September 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 527) wird folgendes bestimmt:
8 1. Die auf dem Flurstücke Nr. 555 des Flurbuchs für Lausigk entspringenden
Mineralquellen sind Heilquellen im Sinne von § 54 des Wassergesetzes vom 12. März
1909.