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Anzeigepflicht zuwiderhandelt. Auf die Strafbestimmungen in 88 166, 167 des Wasser-
gesetzes wird verwiesen.
Dresden, am 28. Mai 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Papst.
Nr. 40. Verordnung,
die Abänderung von Verpflegsätzen bei dem Krankenstifte zu Zwickau
betreffend;
vom 5. Juni 1913.
Dee Vermehrung des Unterhaltungsaufwandes beim Krankenstifte veranlaßt das
Ministerium des Innern, unter Aufhebung der Verordnung vom 1. Juni 1910 (G.= u.
V.-Bl. S. 111) eine Erhöhung der bisherigen Verpflegsätze eintreten zu lassen und
daher den § 19 des Regulativs für die Unterbringung in das Krankenstift zu Zwickau
vom 30. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 465) wie folgt abzuändern:
8 19.
Verpflegsätze.
1.
Der gewöhnliche Verpflegsatz beträgt bis auf weiteres:
a) in der J. Verpflegklasse täglich 6.K 50 Z bis 12.X, je nach dem Raum und
dessen Ausstattung;
b) in der II. Verpflegklasse täglich 3.450 Q, für Kinder bis zum vollendeten
10. Lebensjahre die Hälfte.
Wegen der Kosten einer etwaigen Operation bei Kranken der J. Verpflegklasse
siehe 84.
Ein ermäßigter Satz von täglich 2.K in der II. Verpflegklasse, für Kinder bis
zum vollendeten 10. Lebensjahre die Hälfte, gilt bei Kranken, die ein sächsischer
Ortsarmenverband, der die erforderliche Pflege, Heilbehandlung oder Beaufsichtigung
nicht in anderer Weise zu beschaffen vermag, auf Grund seiner Fürsorgepflicht unter-