Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Anzeigepflicht zuwiderhandelt. Auf die Strafbestimmungen in 88 166, 167 des Wasser- 
gesetzes wird verwiesen. 
Dresden, am 28. Mai 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Papst. 
  
Nr. 40. Verordnung, 
die Abänderung von Verpflegsätzen bei dem Krankenstifte zu Zwickau 
betreffend; 
vom 5. Juni 1913. 
Dee Vermehrung des Unterhaltungsaufwandes beim Krankenstifte veranlaßt das 
Ministerium des Innern, unter Aufhebung der Verordnung vom 1. Juni 1910 (G.= u. 
V.-Bl. S. 111) eine Erhöhung der bisherigen Verpflegsätze eintreten zu lassen und 
daher den § 19 des Regulativs für die Unterbringung in das Krankenstift zu Zwickau 
vom 30. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 465) wie folgt abzuändern: 
8 19. 
Verpflegsätze. 
1. 
Der gewöhnliche Verpflegsatz beträgt bis auf weiteres: 
a) in der J. Verpflegklasse täglich 6.K 50 Z bis 12.X, je nach dem Raum und 
dessen Ausstattung; 
b) in der II. Verpflegklasse täglich 3.450 Q, für Kinder bis zum vollendeten 
10. Lebensjahre die Hälfte. 
Wegen der Kosten einer etwaigen Operation bei Kranken der J. Verpflegklasse 
siehe 84. 
Ein ermäßigter Satz von täglich 2.K in der II. Verpflegklasse, für Kinder bis 
zum vollendeten 10. Lebensjahre die Hälfte, gilt bei Kranken, die ein sächsischer 
Ortsarmenverband, der die erforderliche Pflege, Heilbehandlung oder Beaufsichtigung 
nicht in anderer Weise zu beschaffen vermag, auf Grund seiner Fürsorgepflicht unter-
	        
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