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bringt, dafern er endgültig unterstützungspflichtig oder dafern ein anderer sächsischer
Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist (Unterstützungswohnsitzgesetz § 28 verbunden
mit § 30 unter a).
3.
Für Kranke, die auf Kosten der reichsgesetzlichen Krankenkassen einschließlich
der eingeschriebenen Hilfskassen und sonstigen freien Hilfskassen verpflegt werden,
beträgt der Verpflegsatz in der II. Verpflegklasse täglich 3.X, für Kinder bis zum
vollendeten 10. Lebensjahre die Hälfte.
Eine Ermäßigung der Sätze unter 2 und 3 bleibt für einzelne Fälle vorbehalten.
Die Verpflegsätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu
festgestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatte bekanntgemacht (siehe auch § 11
Absatz 2).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft.
Dresden, den 5. Juni 1913.
Ministerium des Innern.
Graf BWitzthum v. Eckstädt.
Dilßner.
Nr. 41. Bekanntmachung,
die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode
der evangelisch-lutherischen Kirche betreffend;
vom 9. Juni 1913.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben, da das Kirchensteuergesetz
in der Fassung, die es nach den Beschlüssen der Ständeversammlung erhalten hat, der
evangelisch-lutherischen Landessynode zur Erklärung vorzulegen, auch von der Landes—
synode Beschluß über eine Abänderung des Kirchengesetzes über die Kirchgemeinde—
verbände zu fassen ist, beschlossen, für
den 2. Juli dieses Jahres
eine außerordentliche Landessynode der evangelisch— Lutherischen Kirche im König-
reiche Sachsen einzuberufen.