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Nr. 43. Verordnung,
Abänderung einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der
Mitglieder der Bezirks- und Kreis-Körkommissionen vom 18. Januar 1898
betreffend;
vom 16. Juni 1913.
Auf Grund des Gesetzes über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener
vom 21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) und zur Ausführung von § 23 des Gesetzes
über die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. März 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 77) wird unter Aufhebung der Ver-
ordnung vom 18. Januar 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 9) verordnet, was folgt:
§ 1. Die Mitglieder der nach §§ 15 und 19 des Gesetzes über die Unterhaltung
und Körung der Zuchtbullen bestellten Bezirks= und Kreis-Körkommissionen erhalten
für auswärtige Verrichtungen in den ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen An-
gelegenheiten:
a) Tagegelder nach dem Satze von acht Mark für den Kalendertag, wenn die
Verrichtung zwölf Stunden und darüber, und vier Mark, wenn die Ver-
richtung weniger als zwölf Stunden Zeit beansprucht;
b) an Fortkommen-Entschädigung für die Hin= und Rückreise zusammen zehn Mark,
wenn die Abwesenheit vom Wohnorte zwölf Stunden und darüber, und sechs
Mark, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte weniger als zwölf Stunden dauert.
Für Reisen, die nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen, und für
Kalendertage, von denen nicht mehr als zwei Stunden auf die Reise entfallen, wird
kein Tagegeld gewährt.
Für Reisen, die nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen, wird das
Fortkommen für die Hin= und Rückreise mit fünf Mark für jede für sich abgeschlossene
Reise vergütet.
Für Fortkommen am Wohnorte können die unvermeidlichen baren Auslagen
berechnet werden.
§ 2. Für Geschäfte am Wohnorte werden Tagegelder nicht gewährt.
8 3. Als Zeitpunkt des Beginns der Reise ist die Zeit des Abganges aus der
Wohnung und als Zeitpunkt der Beendigung der Reise die Zeit der Rückkehr in die