Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Ministeriums des Innern unter Mitteilung des Tages der beabsichtigten Revision 
rechtzeitig Kenntnis zu geben, damit das Ministerium in die Lage gebracht wird, 
in ihm geeignet erscheinenden Fällen einen juristischen Beamten der IV. Abteilung 
an der Revision teilnehmen zu lassen. 
Wegen der Einvernahme, die mit dem Medizinalreferenten des Königlichen 
Ministeriums des Innern vor jeder Revision von Landesanstalten zu geschehen hat, 
bewendet es bei der Vereinbarung zwischen dem Direktor der IV. Abteilung des 
Königlichen Ministeriums des Innern und dem Präsidenten des Landesgesundheits- 
amtes vom 8. November 1912. 
Ebenso können von der I. Abteilung die sonst für Krankenbehandlungs-, Ver- 
sorg= und Korrektionszwecke vorhandenen öffentlichen und privaten Einrichtungen, 
soweit sie dem Königlichen Ministerium des Innern unterstehen, mit Einschluß der 
Heilquellen und Bäder nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden durch Ein- 
sichtnahme in die von der Aufsichtsbehörde einzufordernden Verwaltungs= oder 
Revisionsberichte oder durch gelegentliche Revisionen einer Prüfung unterzogen 
werden. 
§ 17. Die I. Abteilung hat ferner die Aufsicht über die im Gebäude des 
Landesgesundheitsamtes eingerichteten Polikliniken. 
Auch hängt die Zulassung neuer Arzte zur Tätigkeit daselbst von der Zustimmung 
des Vorsitzenden der I. Abteilung ab. 
Ebenso untersteht die staatliche Lomphanstalt der Aufsicht der I. Abteilung. 
§ 18. Den ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Kreisvereinen 
hat das Landesgesundheitsamt seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre 
Entwicklung tunlichst zu fördern. 
§ 19. Ferner hat das Landesgesundheitsamt allen Einrichtungen, die der 
Fortbildung der Arzte, Tierärzte und Apotheker nach Erlangung der Approbation 
dienen, besondere Sorgfalt zuzuwenden. Insbesondere hat die I. Abteilung die 
Geschäfte für das hilfsärztliche Externat in demselben Umfange zu führen, 
wie dies früher dem Landesmedizinalkollegium obgelegen hat. 
§ 20. Die Geschäfte der Bücherei des Landesgesundheitsamtes und der 
etwa mit dieser zu verbindenden sonstigen Sammlungen werden, unter oberer Auf- 
sicht des Präsidenten, von dem geschäftsführenden Mitgliede der I. Abteilung als 
Verwalter besorgt. 
Der Verwalter hat von Zeit zu Zeit über die Neuanschaffungen dem Landes- 
gesundheitsamte Vortrag zu erstatten und über die Verwendung der Mittel dem 
Ministerium des Innern alljährlich Rechnung abzulegen.
	        
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