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Ministeriums des Innern unter Mitteilung des Tages der beabsichtigten Revision
rechtzeitig Kenntnis zu geben, damit das Ministerium in die Lage gebracht wird,
in ihm geeignet erscheinenden Fällen einen juristischen Beamten der IV. Abteilung
an der Revision teilnehmen zu lassen.
Wegen der Einvernahme, die mit dem Medizinalreferenten des Königlichen
Ministeriums des Innern vor jeder Revision von Landesanstalten zu geschehen hat,
bewendet es bei der Vereinbarung zwischen dem Direktor der IV. Abteilung des
Königlichen Ministeriums des Innern und dem Präsidenten des Landesgesundheits-
amtes vom 8. November 1912.
Ebenso können von der I. Abteilung die sonst für Krankenbehandlungs-, Ver-
sorg= und Korrektionszwecke vorhandenen öffentlichen und privaten Einrichtungen,
soweit sie dem Königlichen Ministerium des Innern unterstehen, mit Einschluß der
Heilquellen und Bäder nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden durch Ein-
sichtnahme in die von der Aufsichtsbehörde einzufordernden Verwaltungs= oder
Revisionsberichte oder durch gelegentliche Revisionen einer Prüfung unterzogen
werden.
§ 17. Die I. Abteilung hat ferner die Aufsicht über die im Gebäude des
Landesgesundheitsamtes eingerichteten Polikliniken.
Auch hängt die Zulassung neuer Arzte zur Tätigkeit daselbst von der Zustimmung
des Vorsitzenden der I. Abteilung ab.
Ebenso untersteht die staatliche Lomphanstalt der Aufsicht der I. Abteilung.
§ 18. Den ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Kreisvereinen
hat das Landesgesundheitsamt seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre
Entwicklung tunlichst zu fördern.
§ 19. Ferner hat das Landesgesundheitsamt allen Einrichtungen, die der
Fortbildung der Arzte, Tierärzte und Apotheker nach Erlangung der Approbation
dienen, besondere Sorgfalt zuzuwenden. Insbesondere hat die I. Abteilung die
Geschäfte für das hilfsärztliche Externat in demselben Umfange zu führen,
wie dies früher dem Landesmedizinalkollegium obgelegen hat.
§ 20. Die Geschäfte der Bücherei des Landesgesundheitsamtes und der
etwa mit dieser zu verbindenden sonstigen Sammlungen werden, unter oberer Auf-
sicht des Präsidenten, von dem geschäftsführenden Mitgliede der I. Abteilung als
Verwalter besorgt.
Der Verwalter hat von Zeit zu Zeit über die Neuanschaffungen dem Landes-
gesundheitsamte Vortrag zu erstatten und über die Verwendung der Mittel dem
Ministerium des Innern alljährlich Rechnung abzulegen.