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und Lieferscheine auf die ziffermäßige Richtigkeit ihrer Angaben, insbesondere auf
die Übereinstimmung mit den eingesendeten Beträgen und auf die Beobachtung der
Vorschriften in § 9 sorgfältig zu prüfen.
Stellen sich hierbei Unrichtigkeiten oder Zweifel heraus, so ist, dafern sie nicht
wegen der Geringfügigkeit des Gegenstandes übergangen werden können, für sofortige
Erörterung und Beseitigung zu sorgen.
8 11. Die Superintendenturen und die Kreishauptmannschaft Bautzen als
Konsistorialbehörde senden den Gesamtbetrag der einzelnen allgemeinen Kirchen-
kollekte aus ihrem Bezirke binnen vier Wochen nach dem Kollektentag ein,
und zwar den Ertrag der Kollekten für den Sächsischen Hauptmissionsverein, den
Landesverein für innere Mission, die Sächsische Hauptbibelgesellschaft und den
Gustav Adolf-Verein unmittelbar an diese Stellen, den Ertrag aller übrigen all-
gemeinen Kirchenkollekten aber an die Kasse des Evangelisch-lutherischen Landes-
konsistoriums.
Auch diese Ablieferung hat durch die Post oder sonst durch sichere Hand zu ge-
schehen und gleichfalls ausschließlich in Geld.
Beizugeben ist jedesmal ein Verzeichnis sämtlicher Kirchen des Bezirks mit
Einschluß der Neben-, Schwester= und Tochterkirchen und der bei jeder von ihnen
eingegangenen Beträge, die zu summieren sind. Etwaige Abzüge der Superinten-
dentur usw. an Postgeld sind unter Bezifferung des Betrags besonders zu erwähnen.
Dieses Verzeichnis, welches zugleich als Lieferschein dient und die absendende Stelle,
sowie die Kollekte nach Tag und Zweck zu nennen hat, ist gehörig zu unterschreiben
und gleichfalls zu unterstempeln.
Die von den einzelnen Pfarrämtern eingegangenen Postanweisungs= und Zahl-
kartenabschnitte und Lieferscheine sowie etwaige Fehlscheine sind jedesmal mit ein-
zusenden.
§ 12. Hinsichtlich der Kollekten bei den Militärgottesdiensten bewendet es bei
den in § 32 Absatz 1 der evangelisch -lutherischen militärkirchlichen Dienstordnung für
die Königlich Sächsische Armee vom 2. April 1911 (Verordnungsblatt des Evangelisch-
lutherischen Landeskonsistoriums Seite 24 flg.) getroffenen Bestimmungen.
§ 13. An der den einzelnen Kirchgemeinden schon seither zugestandenen Be-
rechtigung, in ihrer Kirche für örtliche kirchliche Einrichtungen unter dazu ein-
zuholender Genehmigung der Kircheninspektion Kollekten an den Kirchentüren
zu veranstalten, wird durch vorstehende Vorschriften nichts geändert (vergl. jedoch
86).
1913. 26