Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Oroͤnung 
für das hilfsärztliche Externat. 
Um approbierten Arzten, die zur Praxis übergehen wollen oder schon in der 
Praxis stehen, Gelegenheit zu einer Erweiterung und Befestigung ihrer klinischen 
Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, soll ihnen die hilfsärztliche Beschäftigung — 
das Externat — in den dazu geeigneten Krankenanstalten des Landes unter folgen— 
den näheren Bestimmungen eröffnet werden. 
§ 1. Das Externat besteht darin, daß sich die zugelassenen Arzte unter Leitung 
und Aufsicht der ärztlichen Leiter der betreffenden Anstalten an der Behandlung 
der Kranken, dem Führen der Tagebücher, dem Fertigen der Krankengeschichten usw. 
in geregelter Weise beteiligen. 
§ 2. Für die Zwecke des Externates eignet sich im allgemeinen jede für die 
Krankenpflege im weitesten Sinn im Lande bestehende Anstalt, die bei Gewähr- 
leistung voller Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung zugleich nach Zahl und Mannig- 
faltigkeit der darin zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden Stoff für be- 
lehrende Beschäftigung von Externen darzubieten verspricht. 
Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten 
eigentlichen Krankenhäusern kommen daher auch alle für den einen oder den 
anderen klinischen Sonderzweck vorhandenen und mit Erfolg wirksamen Anstalten 
in Betracht. 
Insbesondere sind für die Ausbildung in Geburtshilfe und Gynäkologie die 
Frauenkliniken, sowie zur Förderung der praktischen Irrenheilkunde die Irren-Heil- 
und Pfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu 
machen. 
83. Anstalten, die einer Behörde oder Körperschaft unterstehen, werden nur 
mit deren Einwilligung für Externatszwecke herangezogen. 
Aus der Zulassung von Externen soll den Anstalten kein Kostenaufwand er- 
wachsen, insoweit sie nicht einen solchen als Gegenleistung für gewisse, damit ver- 
bundene eigene Vorteile freiwillig übernehmen, auch ist daraus ein Recht der 
Aufsichtsbehörde über das Externat (§ 5) zur Einmischung in die innere ärztliche 
oder wirtschaftliche Leitung und Verwaltung der Anstalt nicht herzuleiten. 
§ 4. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf 
die einzelnen Anstalten erfolgt, soweit erforderlich, durch Sonder-Ordnungen, die 
der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen.
	        
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