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Oroͤnung
für das hilfsärztliche Externat.
Um approbierten Arzten, die zur Praxis übergehen wollen oder schon in der
Praxis stehen, Gelegenheit zu einer Erweiterung und Befestigung ihrer klinischen
Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, soll ihnen die hilfsärztliche Beschäftigung —
das Externat — in den dazu geeigneten Krankenanstalten des Landes unter folgen—
den näheren Bestimmungen eröffnet werden.
§ 1. Das Externat besteht darin, daß sich die zugelassenen Arzte unter Leitung
und Aufsicht der ärztlichen Leiter der betreffenden Anstalten an der Behandlung
der Kranken, dem Führen der Tagebücher, dem Fertigen der Krankengeschichten usw.
in geregelter Weise beteiligen.
§ 2. Für die Zwecke des Externates eignet sich im allgemeinen jede für die
Krankenpflege im weitesten Sinn im Lande bestehende Anstalt, die bei Gewähr-
leistung voller Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung zugleich nach Zahl und Mannig-
faltigkeit der darin zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden Stoff für be-
lehrende Beschäftigung von Externen darzubieten verspricht.
Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten
eigentlichen Krankenhäusern kommen daher auch alle für den einen oder den
anderen klinischen Sonderzweck vorhandenen und mit Erfolg wirksamen Anstalten
in Betracht.
Insbesondere sind für die Ausbildung in Geburtshilfe und Gynäkologie die
Frauenkliniken, sowie zur Förderung der praktischen Irrenheilkunde die Irren-Heil-
und Pfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu
machen.
83. Anstalten, die einer Behörde oder Körperschaft unterstehen, werden nur
mit deren Einwilligung für Externatszwecke herangezogen.
Aus der Zulassung von Externen soll den Anstalten kein Kostenaufwand er-
wachsen, insoweit sie nicht einen solchen als Gegenleistung für gewisse, damit ver-
bundene eigene Vorteile freiwillig übernehmen, auch ist daraus ein Recht der
Aufsichtsbehörde über das Externat (§ 5) zur Einmischung in die innere ärztliche
oder wirtschaftliche Leitung und Verwaltung der Anstalt nicht herzuleiten.
§ 4. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf
die einzelnen Anstalten erfolgt, soweit erforderlich, durch Sonder-Ordnungen, die
der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen.