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85. Die Oberaufsicht über das gesamte Externatswesen führt das Ministerium
des Innern, und zwar soweit Militärärzte dabei beteiligt sind, in Gemeinschaft mit
dem Kriegsministerium.
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter
das Ministerium des Innern durch das Landesgesundheitsamt, I. Abteilung, in
Unterordnung unter das Kriegsministerium durch dessen Medizinalabteilung besorgt.
§ 6. Zu dem Geschäftskreise des Landesgesundheitsamtes als vorgesetzter
Behörde für das Externat gehören namentlich folgende Gegenstände:
1. Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten;
2. Vereinbarung mit den Anstaltsverwaltungen und den ihnen vorgesetzten
Behörden oder Körperschaften über die Benutzung der Anstalten zu Externats-
zwecken, vorbehältlich der vor dem Abschluß einzuholenden Genehmigung
des Ministeriums des Innern;
3. Vorbereitung der nach #§ 4 sich erforderlich machenden Sonder-Ordnungen;
4. alljährlich einmal zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung für den Eintritt
in das Externat;
5. Beschlußfassung über die Anmeldungen nach Einvernehmen mit den ärztlichen
Leitern derjenigen Anstalten, bei denen das Externat nachgesucht wird;
6. Vernehmung mit den beteiligten Anstaltsverwaltungen über alle das Externat
berührenden Angelegenheiten; "
7. Vorschlag von Externen für Unterstützungen der in § 13 gedachten Art bei
dem Ministerium des Innern;
8. Gutachtlicher Vortrag an das Ministerium des Innern wegen weiterer zweck-
mäßiger Ausbildung des Externates und Abstellung etwaiger in dessen Ver-
fassung oder praktischen Wirksamkeit wahrgenommener Mängel.
8 7. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Arzten eröffnet, die im
Sächsischen Untertanenverbande stehen. Es kann jedoch mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern auch Nichtsachsen der Zutritt gestattet werden.
Zur Aufnahme in das Externat ist der Nachweis der ärztlichen Approbation
erforderlich. Die Aufnahmegesuche sind an das Landesgesundheitsamt zu richten.
Diesen Gesuchen, die angeben müssen, an welcher Anstalt, von welcher Zeit
an und auf wie lange der Bewerber zum Externate zugelassen sein will, ist der
Approbationsschein und, falls auch um eine Unterstützung nachgesucht wird,
ein kurzer Lebenslauf des Gesuchstellers beizufügen.
8 8. Über die Zulassung zum Externate bescheidet das Landesgesundheitsamt
die betreffende Krankenanstalt und den Gesuchsteller, der dabei einen Abdruck der
Ordnung für das Externat erhält.