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§9. Vom Tage der Bescheidung ab (§ 8) ist der Externe verpflichtet, während
der Dauer des Verhältnisses nicht nur der für das Externat im Ganzen eingeführten
Ordnung, sondern auch den bei der Anstalt, wo er als Externer tätig wird, geltenden
Vorschriften nachzugehen und den Anordnungen des ärztlichen Leiters und seiner
Assistenten Folge zu leisten.
Bei Zuwiderhandlungen hiergegen kann die Anstaltsverwaltung die Entlassung
aus dem Externat ihrer Anstalt und das Landesgesundheitsamt gänzlichen Aus-
schluß vom Externate verfügen.
d* 10. Das Externat kann einem und demselben Bewerber nach und nach an
verschiedenen Anstalten bewilligt werden; doch soll seine Gesamtdauer in der Regel
ein Jahr nicht übersteigen.
§ 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über dessen Be-
nutzung von dem ärztlichen Leiter der Anstalt auf Verlangen ein Zeugnis aus-
gestellt.
§ 12. Das Externat ist den Militärärzten in gleicher Weise und unter den
nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Zivilärzten. Die darauf verwendete
Zeit wird ersteren als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während der Externats-
dauer alle ihre Gebührnisse.
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Medizinal-
abteilung des Kriegsministeriums bei dem Landesgesundheitsamte.
§ 13. Die zum Externate zugelassenen Zivilärzte haben die Kosten ihres
Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten, doch sollen, insoweit die dazu
verfügbaren Mittel ausreichen, den im Sächsischen Untertanenverbande
stehenden, vom Landesgesundheitsamte dazu vorgeschlagenen Externen angemessene
Unterstützungen verwilligt werden.
Auch sollen unter der vorgedachten Voraussetzung solchen dem Sachsischen
Untertanenverband angehörigen Arzten, die ein Jahr oder länger an einer Kranken-,
Gebär= oder Irren-Anstalt des Landes als Externe oder als Assistenzärzte tätig
gewesen sind und ein Zeugnis über ersprießliche Leistungen im praktischen Kranken-
hausdienst und über erfolgreiche Benutzung des gebotenen Lehrmaterials beibringen,
zu Ausbildungsreisen angemessene Unterstützungen, nicht minder Arzten, die bereits
in der Praxis stehen und an einem Fortbildungskursus außerhalb ihres Wohnortes
teilnehmen wollen, Beihilfen hierzu gewährt werden.