Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§9. Vom Tage der Bescheidung ab (§ 8) ist der Externe verpflichtet, während 
der Dauer des Verhältnisses nicht nur der für das Externat im Ganzen eingeführten 
Ordnung, sondern auch den bei der Anstalt, wo er als Externer tätig wird, geltenden 
Vorschriften nachzugehen und den Anordnungen des ärztlichen Leiters und seiner 
Assistenten Folge zu leisten. 
Bei Zuwiderhandlungen hiergegen kann die Anstaltsverwaltung die Entlassung 
aus dem Externat ihrer Anstalt und das Landesgesundheitsamt gänzlichen Aus- 
schluß vom Externate verfügen. 
d* 10. Das Externat kann einem und demselben Bewerber nach und nach an 
verschiedenen Anstalten bewilligt werden; doch soll seine Gesamtdauer in der Regel 
ein Jahr nicht übersteigen. 
§ 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über dessen Be- 
nutzung von dem ärztlichen Leiter der Anstalt auf Verlangen ein Zeugnis aus- 
gestellt. 
§ 12. Das Externat ist den Militärärzten in gleicher Weise und unter den 
nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Zivilärzten. Die darauf verwendete 
Zeit wird ersteren als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während der Externats- 
dauer alle ihre Gebührnisse. 
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Medizinal- 
abteilung des Kriegsministeriums bei dem Landesgesundheitsamte. 
§ 13. Die zum Externate zugelassenen Zivilärzte haben die Kosten ihres 
Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten, doch sollen, insoweit die dazu 
verfügbaren Mittel ausreichen, den im Sächsischen Untertanenverbande 
stehenden, vom Landesgesundheitsamte dazu vorgeschlagenen Externen angemessene 
Unterstützungen verwilligt werden. 
Auch sollen unter der vorgedachten Voraussetzung solchen dem Sachsischen 
Untertanenverband angehörigen Arzten, die ein Jahr oder länger an einer Kranken-, 
Gebär= oder Irren-Anstalt des Landes als Externe oder als Assistenzärzte tätig 
gewesen sind und ein Zeugnis über ersprießliche Leistungen im praktischen Kranken- 
hausdienst und über erfolgreiche Benutzung des gebotenen Lehrmaterials beibringen, 
zu Ausbildungsreisen angemessene Unterstützungen, nicht minder Arzten, die bereits 
in der Praxis stehen und an einem Fortbildungskursus außerhalb ihres Wohnortes 
teilnehmen wollen, Beihilfen hierzu gewährt werden.
	        
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