Metadata: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 20. 
Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahnstationen bestimmt sind. 
Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem 
als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisenbahn liegender 
Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer 
nicht für den ganzen Transport, sondern nur für den Transport bis zu dem 
Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiter- 
beförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 
 In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach 
seitwärts belegenen Orten (cfr. §. 14.) besteht die Haftpflicht  der Eisenbahn auch 
für den Transport bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes. 
 §. 21. 
  Beschränkung der Haflpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte. 
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an 
einem an einer Eisenbahn im Norddeutschen Bunde liegenden Orte abgegeben 
werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter 
Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, 
an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur 
Ablieferung  an diesen Ort verantwortlich. 
§. 22. 
Besondere Beschränkung in der Haftpflicht. 
(I. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer 
eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, 
gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, 
inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbstentzündung u. s. w. zu erleiden, 
nicht für den Schaden,  welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere 
also nicht  
a)  überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser 
und anderen ätzenden, sowie bei leicht entzündlichen  Gegenständen;  
b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: Möbeln und Haus- 
geräth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und 
Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.; 
c) für Leckage, d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des Ge- 
bindes ohne äußerliche Beschädigung; 
d) für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,   welche 
leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze 
leiden; 
e) für das Einrosten: bei Metallwaaren;  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 66 f) für
	        
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