Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Der mit „Im Verkehr“ beginnende Absatz erhält folgende 
Fassung: 
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben. 
8. Im § 15 unter XIV ist die Zahl „12“ zu ersetzen durch: 15 
9. Im § 17 unter lle) sind die Wörter „sür die zwischen Bordstationen 
C 
zu wechselnden und“ zu streichen. 
10. Im § 24 unter III ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen. 
  
Vorstehende Änderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 56. Bekanntmachung, 
Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen 
betreffend; 
vom 10. Juli 1913. 
Mit Allerhöchster Genehmigung tritt vom 1. Oktober 1913 ab an Stelle der 
jetzigen Einteilung der Landwehrbezirke des XII. (1. K. S.) Armeekorps und der 
88. (7. K. S.) Infanterie-Brigade — vergl. G.= u. V.-Bl. v. J. 1912 S. 424/425 — 
folgende Einteilung:
	        
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