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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 58. Gemeindesteuergesetz. S. 195. — Nr. 59. Kirchensteuergesetz. S. 223. — Nr. 60.
Schulsteuergesetz. S. 250. — Nr. 61 Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch--lutherischen Kirch-
gemeinden betr. S. 274. — Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch-lutherischen
Kirchgemeinden betr. S. 278. — Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom
11. Juli 1913 in der Oberlausitz. S. 278. — Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchen-
gesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Ober-
lausitz. S 279. — Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung S. 280.
Nr. 58. Gemeindesteuergesetz
vom 11. Juli 1913.
W3##, Friedrich August, voen GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Einleitende Bestimmungen.
§ 1. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, direkte und indirekte Steuern zu er—
heben und über ihre Einführung und Ordnung innerhalb der durch die Reichs= und
Landesgesetze gezogenen Grenzen zu beschließen.
(2) Durch Steuern soll nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher durch alle
sonstigen Einnahmen der Gemeinde nicht gedeckt wird. Der Gemeindebedarf ergibt
sich aus dem Haushaltplane; dazu gehören auch die von der Gemeindevertretung
beschlossenen angemessenen Rücklagen für Ausgaben, die in längeren oder unregel-
mäßigen Zeiträumen wiederkehren, und für außerordentliche Ausgaben.
(s) Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sollen so verwaltet werden,
daß durch ihre Einnahmen mindestens die durch die Unternehmung der Gemeinde
erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals,
aufgebracht werden. Ausnahmen sind insbesondere bei Unternehmungen zulässig,
die einem öffentlichen Interesse dienen.
Ausgegeben zu Dresden, den 6. August 1913. 28