Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 195 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1913. 
  
  
Inhalt: Nr. 58. Gemeindesteuergesetz. S. 195. — Nr. 59. Kirchensteuergesetz. S. 223. — Nr. 60. 
Schulsteuergesetz. S. 250. — Nr. 61 Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch--lutherischen Kirch- 
gemeinden betr. S. 274. — Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch-lutherischen 
Kirchgemeinden betr. S. 278. — Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom 
11. Juli 1913 in der Oberlausitz. S. 278. — Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchen- 
gesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Ober- 
lausitz. S 279. — Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung S. 280. 
  
  
  
  
Nr. 58. Gemeindesteuergesetz 
vom 11. Juli 1913. 
W3##, Friedrich August, voen GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, direkte und indirekte Steuern zu er— 
heben und über ihre Einführung und Ordnung innerhalb der durch die Reichs= und 
Landesgesetze gezogenen Grenzen zu beschließen. 
(2) Durch Steuern soll nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher durch alle 
sonstigen Einnahmen der Gemeinde nicht gedeckt wird. Der Gemeindebedarf ergibt 
sich aus dem Haushaltplane; dazu gehören auch die von der Gemeindevertretung 
beschlossenen angemessenen Rücklagen für Ausgaben, die in längeren oder unregel- 
mäßigen Zeiträumen wiederkehren, und für außerordentliche Ausgaben. 
(s) Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sollen so verwaltet werden, 
daß durch ihre Einnahmen mindestens die durch die Unternehmung der Gemeinde 
erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, 
aufgebracht werden. Ausnahmen sind insbesondere bei Unternehmungen zulässig, 
die einem öffentlichen Interesse dienen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 6. August 1913. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.