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8 18. Die direkten Steuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Per—
sonen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen, die persönlichen direkten Steuern
überdies unter Berücksichtigung der geringeren Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich
schwächeren Klassen der Bevölkerung zu verteilen.
§ 19. (1) Erwachsen der Gemeinde Kosten durch ihre Veranstaltungen (Anlagen,
Anstalten und Einrichtungen), welche in besonders hervorragendem oder geringem
Maße einem Teile des Gemeindebezirks oder einer Klasse der Steuerpflichtigen zu-
statten kommen und für welche Gebühren nach dem Gesetze vom 30. April 1906 unter II
nicht erhoben werden, so können die Steuerpflichtigen dieses Teils des Gemeinde-
bezirks oder dieser Klasse durch die Steuerordnung entsprechend mit direkten Steuern
mehr oder minder belastet werden. Die Mehr= oder Minderbelastung richtet sich
namentlich nach dem durch Herstellung und Unterhaltung der Veranstaltungen ver-
ursachten Bedarfe, wovon indessen der etwaige Ertrag der Veranstaltungen abzu-
ziehen ist. Uber die Zuweisung der einzelnen Steuerpflichtigen zu einer derartigen
Klasse oder einem derartigen Teile des Gemeindebezirks entscheidet im Rechtsmittel-
verfahren endgültig die der Aufsichtsbehörde vorgesetzte Behörde.
(2) Diese Bestimmungen finden auf den Grundbesitz des sächsischen Staates,
sowie dessen Unternehmungen und Anstalten keine Anwendung.
§ 20. (1) Von direkten Steuern sind, abgesehen von § 4, befreit:
1. die am Königlichen Hofe beglaubigten Missionschefs und die den Missionen bei-
geordneten diplomatischen Beamten sowie die Berufskonsuln anderer Staaten,
dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, nebst ihren Ehefrauen und
den Personen, die sie ausschließlich für die Geschäfte der Mission, des Konsulats
oder für sich und ihre Familien in Dienst haben,
2. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch
auf Befreiung zusteht.
(2) Die Befreiung unter Ziffer 1 setzt voraus, daß der Staat, um dessen Ver-
tretung es sich handelt, die Gegenseitigkeit gewährt. Sie bezieht sich nicht auf das Ein-
kommen, das der Befreite aus einem in der Gemeinde belegenen Grundstücke oder
aus einem in der Gemeinde betriebenen Gewerbe bezieht.
§ 21. Die Einführung, Abänderung und Aufhebung direkter Steuern erfolgt
durch Gemeindebeschluß.
§ 22. (i) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Heranziehung zu direkten
Gemeindesteuern in Sachsen und einem anderen deutschen Bundesstaate ist das