Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 18. Die direkten Steuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Per— 
sonen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen, die persönlichen direkten Steuern 
überdies unter Berücksichtigung der geringeren Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich 
schwächeren Klassen der Bevölkerung zu verteilen. 
§ 19. (1) Erwachsen der Gemeinde Kosten durch ihre Veranstaltungen (Anlagen, 
Anstalten und Einrichtungen), welche in besonders hervorragendem oder geringem 
Maße einem Teile des Gemeindebezirks oder einer Klasse der Steuerpflichtigen zu- 
statten kommen und für welche Gebühren nach dem Gesetze vom 30. April 1906 unter II 
nicht erhoben werden, so können die Steuerpflichtigen dieses Teils des Gemeinde- 
bezirks oder dieser Klasse durch die Steuerordnung entsprechend mit direkten Steuern 
mehr oder minder belastet werden. Die Mehr= oder Minderbelastung richtet sich 
namentlich nach dem durch Herstellung und Unterhaltung der Veranstaltungen ver- 
ursachten Bedarfe, wovon indessen der etwaige Ertrag der Veranstaltungen abzu- 
ziehen ist. Uber die Zuweisung der einzelnen Steuerpflichtigen zu einer derartigen 
Klasse oder einem derartigen Teile des Gemeindebezirks entscheidet im Rechtsmittel- 
verfahren endgültig die der Aufsichtsbehörde vorgesetzte Behörde. 
(2) Diese Bestimmungen finden auf den Grundbesitz des sächsischen Staates, 
sowie dessen Unternehmungen und Anstalten keine Anwendung. 
§ 20. (1) Von direkten Steuern sind, abgesehen von § 4, befreit: 
1. die am Königlichen Hofe beglaubigten Missionschefs und die den Missionen bei- 
geordneten diplomatischen Beamten sowie die Berufskonsuln anderer Staaten, 
dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, nebst ihren Ehefrauen und 
den Personen, die sie ausschließlich für die Geschäfte der Mission, des Konsulats 
oder für sich und ihre Familien in Dienst haben, 
2. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch 
auf Befreiung zusteht. 
(2) Die Befreiung unter Ziffer 1 setzt voraus, daß der Staat, um dessen Ver- 
tretung es sich handelt, die Gegenseitigkeit gewährt. Sie bezieht sich nicht auf das Ein- 
kommen, das der Befreite aus einem in der Gemeinde belegenen Grundstücke oder 
aus einem in der Gemeinde betriebenen Gewerbe bezieht. 
§ 21. Die Einführung, Abänderung und Aufhebung direkter Steuern erfolgt 
durch Gemeindebeschluß. 
§ 22. (i) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Heranziehung zu direkten 
Gemeindesteuern in Sachsen und einem anderen deutschen Bundesstaate ist das
	        
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