Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Diese Berechnungsart ist ausgeschlossen, wenn der steuerpflichtige Holzboden 
im Durchschnitte hinter der Durchschnittsbonität des Reviers zurückbleibt. 
(s) Die Wiederaufhebung eines solchen Beschlusses ist an die Zustimmung des 
sächsischen Staates gebunden. 
(4) Die Durchschnittsbonität wird von der Forsteinrichtungsanstalt festgestellt. 
Die Verwaltungen der Staatsforstreviere haben den Gemeinden auf Ansuchen die 
erforderlichen Ziffern mitzuteilen. 
§ 37. (1) Personen, die in der Gemeinde nur Einkommen aus Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb haben (sogenannte Forenser), sind in der Regel lediglich 
mit dem der Höhe dieses Einkommens entsprechenden Steuersatze, jedenfalls aber 
mit dem Mindeststeuersatze, heranzuziehen. Abweichende Bestimmungen unterliegen 
der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Bei der Besteuerung des sächsischen 
Staates hat das in der Gemeinde nicht steuerpflichtige Einkommen in jedem Falle 
außer Betracht zu bleiben. 
(2) Von dem Einkommen einer Person, das außerhalb der Wohnsitzgemeinde zur 
Steuer herangezogen wird, sind die Schuldzinsen der auf den betreffenden Einnahme- 
quellen haftenden oder erweislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden ab- 
zuziehen. Für Personen, die in der Gemeinde Einkommen aus Grundbesitz haben, 
ohne in ihr zu wohnen oder ein stehendes Gewerbe zu betreiben (sogenannte Grund- 
stücköforenser), kann überdies durch Beschluß der Abzug von Schuldzinsen bis auf einen 
Betrag beschränkt werden, der dem halben Grundstücksertrage gleichkommt. 
(s) Zinsen von Schulden, die auf einer bestimmten Einnahmequelle haften oder 
erweislich für deren Erwerb aufgenommen worden sind, dürfen nur in der Gemeinde, 
wo das Einkommen aus der betreffenden Quelle zur Besteuerung gelangt, von dem 
Einkommen abgezogen werden. 
§ 38. (1) Bei Heranziehung des Steuerpflichtigen in seiner Wohnsitzgemeinde 
wird zunächst das gesamte Einkommen ermittelt. Ergibt sich, daß Einkommen aus 
Grundbesitz, der außerhalb des Gemeindebezirks liegt, oder aus Gewerbebetrieb, der 
in der Gemeinde nicht steuerpflichtig ist, darin enthalten ist, so wird der auf das gesamte 
Einkommen entfallende Steuerbetrag nach Verhältnis des außer Betracht zu lassenden 
Einkommens zum gesamten Einkommen herabgesetzt. 
(2) Die Gemeinde kann beschließen, in den Fällen des Absatzes 1 von der Er- 
mittelung des gesamten Einkommens abzusehen und die Steuer lediglich nach der 
Klasse zu berechnen, worein das in der Gemeinde bezogene Einkommen füällt. 
(s) Die Gemeinde kann beschließen, daß, falls der Ehemann und die Ehefrau 
steuerpflichtig sind, zunächst der auf das Gesamteinkommen beider Eheleute ent-
	        
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