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(2) Die Befreiungen unter a und e stehen nur denjenigen Grundstücken und Ge—
bäuden zu, welche sie zeither genossen haben; sie erlöschen, wenn die Grundstücke und
Gebäude anderen als den dort genannten Zwecken zugeführt werden. Dient ein
Grundstück oder Gebäude teilweise anderen als diesen Zwecken, so ist es insoweit
steuerpflichtig.
(s) Den Grundstücken der bürgerlichen, Schul= und Kirchgemeinden stehen die
Grundstücke gleich, die sich im Eigentume von Verbänden solcher oder von Kreis-
und Bezirksverbänden befinden.
8 50. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß Grundstücke und Gebäude, welche
öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, ohne unter § 49 zu fallen, von der
Grundsteuer befreit sein oder nur mit ermäßigten Sätzen getroffen werden sollen.
(2) In gleicher Weise kann die Gemeinde Befreiungen oder Ermäßigungen auf
vorübergehende Zeit, insbesondere für Neubauten zugestehen.
8 51. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Maßstab für die Veranlagung
der Grundsteuer insbesondere der Reinertrag, die Ertragsfähigkeit oder der Nutzungs-
wert eines oder mehrerer Jahre, der Pacht= oder Mietwert oder der gemeine Wert
der Grundstücke dienen soll. Auch können mehrere Maßstäbe verbunden, und kann
zwischen den in der Gemeinde vorhandenen Abstufungen oder Klassen der Grundstücke
unterschieden werden.
(2) Bei bebauten Grundstücken, welche öffentlichen Zwecken des sächsischen
Staates dienen und weder vermietet noch verpachtet oder nur zu einem untergeordneten
Teile vermietet oder verpachtet sind, darf der für die Höhe der Grundsteuer maß-
gebende Wert (Ertrags-, Miet-, Pacht-, gemeiner Wert) auf keinen höheren Betrag
als die staatliche Brandversicherungssumme des Gebäudes festgesetzt werden.
(s) Bei unbebauten Grundstücken gleicher Art darf der Wert den Betrag von
30 X für die staatliche Steuereinheit nicht überschreiten.
8 52. (1) Wird die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte erhoben, so ist dieser
durch Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung ist auf denjenigen Wert zu richten, den
das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse des Eigentümers oder darauf ruhende Lasten öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Art im öffentlichen Verkehre besitzt. Der Schätzung
hat eine Aufforderung zur Selbsteinschätzung vorauszugehen.
(2) Bei Grundstücken, die noch nicht an für den Anbau bestehenden Verkehrs-
räumen im Sinne des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 liegen und von
ihren Eigentümern selbst für Zwecke des von ihnen im Hauptberufe betriebenen
Gewerbes einschließlich der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei benutzt
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