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können dem auferlegt werden, der den Einspruch erhoben hat. Wird der Einspruch
teilweise als unbegründet verworfen so, können die Verläge insoweit dem Einsprechen—
den auferlegt werden.
§ 69. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende
Behörde Zeugen und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen und den
Steuerpflichtigen zur Vorlegung von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es
an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner
tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auffordern.
(2) In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der
Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
§ 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes
vorbehältlich der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten.
§ 71. (1) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer
Herangezogenen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten
Befugnisse stehen der Rekursbehörde ohne weiteres zu.
(2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung
auf den Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichts-
behörde anzubringen. Das in 9§ 67 und 68 über die Begründung und Bescheinigung
Gesagte gilt auch hier; doch ist die Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf
der Rekursfrist statthaft.
(„) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer
Erörterungen veranlassen.
(4) Jede Bekanntmachung der Veranlagung sowie jede Bescheidung auf einen
Einspruch oder ein Rechtsmittel in Steuersachen soll eine Belehrung über das dagegen
zulässige Rechtsmittel enthalten.
§ 72. (1) Wer in mehreren Gemeinden zur Einkommensteuer herangezogen
wird, kann in jeder steuerfordernden Gemeinde binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe
der dortigen Veranlagung Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen die
Steuerpflicht überhaupt, gegen die Beitragspflicht in dieser oder jener steuerfordernden
Gemeinde, gegen die Höhe des den Veranlagungen zugrunde gelegten Gesamtein-
kommens, gegen die Höhe des der Veranlagung in einer einzelnen Gemeinde zugrunde
gelegten Teileinkommens, endlich gegen die Verteilung des Gesamteinkommens auf
die einzelnen steuerberechtigten Gemeinden richten.