Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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können dem auferlegt werden, der den Einspruch erhoben hat. Wird der Einspruch 
teilweise als unbegründet verworfen so, können die Verläge insoweit dem Einsprechen— 
den auferlegt werden. 
§ 69. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende 
Behörde Zeugen und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen und den 
Steuerpflichtigen zur Vorlegung von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es 
an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner 
tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auffordern. 
(2) In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der 
Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
§ 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes 
vorbehältlich der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. 
§ 71. (1) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer 
Herangezogenen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten 
Befugnisse stehen der Rekursbehörde ohne weiteres zu. 
(2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung 
auf den Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichts- 
behörde anzubringen. Das in 9§ 67 und 68 über die Begründung und Bescheinigung 
Gesagte gilt auch hier; doch ist die Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf 
der Rekursfrist statthaft. 
(„) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer 
Erörterungen veranlassen. 
(4) Jede Bekanntmachung der Veranlagung sowie jede Bescheidung auf einen 
Einspruch oder ein Rechtsmittel in Steuersachen soll eine Belehrung über das dagegen 
zulässige Rechtsmittel enthalten. 
§ 72. (1) Wer in mehreren Gemeinden zur Einkommensteuer herangezogen 
wird, kann in jeder steuerfordernden Gemeinde binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe 
der dortigen Veranlagung Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen die 
Steuerpflicht überhaupt, gegen die Beitragspflicht in dieser oder jener steuerfordernden 
Gemeinde, gegen die Höhe des den Veranlagungen zugrunde gelegten Gesamtein- 
kommens, gegen die Höhe des der Veranlagung in einer einzelnen Gemeinde zugrunde 
gelegten Teileinkommens, endlich gegen die Verteilung des Gesamteinkommens auf 
die einzelnen steuerberechtigten Gemeinden richten.
	        
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