Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 218 — 
IV. Abschnitt. 
Nachzahlungsverfahren und Verjährung. 
§ 73. (1) Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern 
übergangen oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde ent- 
gangenen Betrag nachzuzahlen, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der 
Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als 5 Jahre, vom Anfange 
des Jahres an zurückgerechnet, in dem die Tatsache der Steuerverkürzung der Ver- 
anlagungsbehörde bekannt geworden ist. 
(2) Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
(s3) Den nachzuzahlenden Betrag stellt die Veranlagungsbehörde fest. Die 
Feststellung unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die Veranlagung. 
8 74. (1) Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag 
für den Staat festgesetzt worden, so gilt für die Nachforderung der Gemeinde § 35 
Absatz 2 dieses Gesetzes. 
(2) Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich 
darauf gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47a 
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, 
kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an dem die Erhöhung der Staatseinkommensteuer rechtskräftig ge- 
worden ist. 
§ 75. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung indirekter Gemeinde- 
steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Steuer gar nicht oder mit einem 
zu geringen Betrage erhoben worden ist, 
a) bei der Besitzwechselabgabe und Zuwachssteuer auf die Frist von 10 Jahren 
seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, 
b) bei den übrigen indirekten Steuern auf die Frist von 3 Jahren seit dem Ab- 
laufe des Jahres, in dem die Zahlungspflicht eingetreten ist. 
§ 76. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und 
verwandter Leistungen betreffend, gilt auch für indirekte Gemeindesteuern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.