Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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V. Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
8 77. (1) Wer für sich oder einen von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen 
wissentlich an zuständiger Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die 
zur Verkürzung des Steuerinteresses der Gemeinde zu führen geeignet sind, wird 
wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe in Höhe des Vier= bis Zehnfachen 
des Betrages belegt, dessen Hinterziehung unternommen wurde. Außerdem hat er 
den hinterzogenen Betrag nachzuzahlen. 
(1) Eine Steuerhinterziehung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die 
Angaben, die zur Verkürzung des Steuerinteresses der Gemeinde zu führen geeignet 
sind, für die Zwecke der Einschätzung zu einer Staatssteuer gemacht worden sind, 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Steuerordnung der Gemeinde aber 
zugleich als Unterlage für eine Gemeindesteuer zu dienen haben. 
(3) Die Hinterziehungsstrafe der Gemeinde ist in solchem Falle unabhängig von 
der staatlichen Steuerstrafe aufzuerlegen. §9 73 des Reichsstrafgesetzbuches findet 
keine Anwendung. 
(4) Berichtigt oder vervollständigt der Schuldige seine Angaben an der zu- 
ständigen Stelle, bevor ein Strafverfahren wider ihn eingeleitet wurde, so bleibt er 
straflos. 
§ 78. (1) Wer auf Anfragen der zuständigen Behörde eine unrichtige oder 
unvollständige Angabe macht, die geeignet ist, eine Verkürzung des Steuerinteresses 
herbeizuführen, kann, wenn er nicht nach §77 strafbar ist, mit Geldstrafe bis zu 100.#6 
belegt werden. 
(2) Die Gemeinde kann in den ihr für die Erlassung von Strafandrohungen im 
allgemeinen gezogenen Grenzen für andere Zuwiderhandlungen in Gemeindesteuer- 
angelegenheiten Strafvorschriften erlassen. 
8 79. Die bei der Veranlagung mitwirkenden Personen werden, wenn sie die 
bei dieser Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, 
insbesondere auch den Inhalt einer Auskunft oder der darüber gepflogenen Verhand- 
lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 150.4K belegt. 
§ 80. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
und die im Anschlusse daran erlassenen Strafbestimmungen richtet sich nach den Vor- 
schriften, die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allgemeinen gelten. 
1913. 31
	        
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