— 221 —
Gesetzes in einer Gemeinde bestehende Regelung der persönlichen Dienste und
Naturalleistungen bleibt in Geltung, bis die Gemeinde ihre Änderung beschließt oder
auf Antrag Beteiligter von der Aufsichtsbehörde hierzu veranlaßt wird.
8 85. (1) In Landgemeinden, wo Leistungen zu Gemeindezwecken zeither
einzelnen Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klassen von ihnen obgelegen, letzteren
aber auch gewisse besondere Vorteile, sei es in Nutzung an Gemeindegrundstücken oder
sonst, zugestanden haben, hat es dabei zu bewenden. Dies gilt insbesondere von den
Altge meinden.
(e) Diese Leistungen können indessen auf einseitigen Antrag abgelöst werden, und
zwar im Mangel freier Vereinigung nach Wahl des Verpflichteten, entweder durch
einmalige Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem Durchschnitte von
5 Jahren nachweisbaren, erforderlichenfalls durch Sachverständige zu schätzenden
jährlichen Aufwands, oder durch Übernahme einer jährlichen, diesem durchschnittlichen
Aufwande entsprechenden tilgbaren Rente an die Gemeinde. Wählt der Verpflichtete
die Übernahme einer Geldrente, so ist sie auf Antrag des Gemeinderats auf dem
Grundstücke des Verpflichteten, ohne daß es hierzu der Einwilligung der Grundstücks-
gläubiger bedarf, grundbücherlich einzutragen. Dabei finden die Bestimmungen in
§28 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen
betreffend, und in § 27 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 Anwendung. Die
Geldrenten haben den im § 28 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bestimmten Rang;
das auf die Eintragung gerichtete Ersuchen schließt das Ersuchen um Verlautbarung
des Vorrangs in sich. Die entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen.
(s) Ist eine Schätzung erforderlich, so wird von jedem Teile je ein Sachverständiger
gewählt. Können sie sich nicht einigen, so tritt noch ein Sachverständiger hinzu, den
der Amtshauptmann ernennt.
§ 86. (1) Aufgehoben werden
1. Abschnitt IV der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873, §§ 25 bis 36,
2. Abschnitt IV der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873,
88 16 bis 28 (Abschnitt IIIA der Landgemeindeordnung in der Fassung
vom 11. Juli 1913),
3. die Bestimmung in § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1868, daß die Erhebung von
Besitzwechselabgaben bei Zwangsversteigerungen ausgeschlossen ist.
(2) Bei den Bestimmungen der Gemeindeordnungen, daß dem sächsischen Staate
der Aufwand nicht anzusinnen ist, welcher an in einem Gemeindebezirke gelegenen
31“