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fiskalischen Straßen oder dem sächsischen Staate gehörigen öffentlichen Wegen, Brücken
oder Plätzen durch Trottoirlegung, Beschleusung oder endlich durch den örtlichen Ver—
kehr und sonstige örtliche Bedürfnisse bedingte besondere Einrichtungen notwendig
wird, bewendet es auch ferner.
(s) Die Bestimmungen anderer Landesgesetze über Gemeindesteuern und die
Bestimmungen über Abgaben zur Armenkasse treten nur insoweit außer Kraft, als
sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
8 87. (1) Die Gemeinden haben ihr Steuerwesen bis zum 1. Januar 1915 mit
den Vorschriften des neuen Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen und in eine
Steuerordnung zusammenzufassen.
(i) Kommt die Gemeindevertretung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde unter Fristsetzung die Regelung anordnen und sie nach vergeblichem
Ablauf der Frist oder Erschöpfung des Rechtsmittelweges selbst mit verbindlicher Kraft
vornehmen.
(s) Gegen die auf Grund des vorigen Absatzes ergehenden Verfügungen der
Aufsichtsbehörde ist Rekurs zulässig. Die Rekursbehörde entscheidet endgültig.
(GI Die Verfügung der Aufsichtsbehörde ist wieder aufzuheben, wenn die Gemeinde
nachträglich ihren Verpflichtungen nachkommt.
§ 88. In besonderen Fällen kann das Ministerium des Innern auf Antrag der
Gemeinde von den Bestimmungen dieses Gesetzes befreien.
8 89. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Kraft.
(e) Mit der Ausführung des Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 11. Juli 1913.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.