Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 225 — 
87. 1. Von der kirchlichen Besitzwechselabgabe sind befreit: 
a) natürliche Personen, die nicht dem Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehören 
und als Mitglieder einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die im 
Königreiche Sachsen durch Gesetz das Recht zur Erhebung öffentlicher Steuern 
erhalten hat, von dieser zur Besitzwechselabgabe herangezogen werden. 
Ist eine Mehrheit natürlicher Personen beitragspflichtig und befinden sich 
darunter solche, die nach der vorstehenden Bestimmung von der Besitzwechsel— 
abgabe befreit sind, so bleibt der Teil der Abgabe unerhoben, der auf die 
befreiten Personen nach ihren Anteilen am Eigentume oder an der Berechtigung 
entfällt. In Zweifelsfällen oder wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten 
Hand besteht, bleiben die auf die befreiten Personen entfallenden Kopfteile 
unerhoben; 
b) solche juristische Personen und Personenvereine, die unmittelbar den religiösen 
Zwecken eines anderen Bekenntnisses als desjenigen der Kirchgemeinde dienen 
oder, was die Personenvereine betrifft, sich satzungsgemäß nur aus Mitgliedern 
eines anderen Bekenntnisses als desjenigen der Kirchgemeinde zusammensetzen 
und ausschließlich die Unterstützung der Angehörigen des Bekenntnisses der 
Vereinsmitglieder bezwecken. 
2. Uberdies gelten die Bestimmungen in 88 10 bis 12 des Gemeindesteuergesetzes. 
  
§ 10. Von der Besitzwechselabgabe sind befreit: 
1. die durch Umlegung (§§ 54 flg. des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900), Umtausch 
nach Maßgabe des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 
und der Verordnung dazu vom 28. September 1869 oder Enteignung eintretenden Besitz- 
veränderungen, 
2. das Reich, der sächsische Staat, sächsische Kreis= und Bezirksverbände, bürgerliche, Schul- 
und Kirchgemeinden sowie Verbände von solchen, wenn sie Grundstücke oder Berechtigungen 
im Sinne von § 8 Absatz 2 zu öfsentlichen oder kirchlichen Zwecken, zu Zwecken des öffent- 
lichen Unterrichts oder der öffentlichen Wohlfahrt oder zu Bestattungszwecken erwerben. 
§ 11. (1) Ist der Erwerber eines Grundstücks oder einer Berechtigung der im § 8 Absatz 2 
genannten Art in bezug auf den Nachlaß des bisherigen Eigentümers oder Berechtigten pflichtteils- 
berechtigt und hat er das Grundstück oder die Berechtigung als Erbe, Nacherbe oder auf Grund 
einer Familienanwartschaft erworben, oder ist ihm das Grundstück oder die Berechtigung zum 
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs 
oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von Todeswegen 
überlassen worden, so ist der Erwerb nach näherer Bestimmung der Steuerordnung entweder steuer- 
frei zu lassen oder höchstens mit den halben Sätzen zur Besitzwechselabgabe heranzuziehen. 
(2) Dasselbe gilt für den Erwerb bei Zwangsversteigerungen, wenn die Ersteher der Grund- 
stücke nachweisen, daß sie am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, haftbare Vorbesitzer, 
Gläubiger oder Bürgen beteiligt sind. Auf Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung 
einer Gemeinschaft nach § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet diese Bestimmung keine An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.