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der Kirchensteuerordnung der obersten Kirchenbehörde zu. Die Genehmigung kann
auch auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden.
2. Wird die Genehmigung der Kirchensteuerordnung von der Kirchenaufsichts—
behörde versagt oder nur auf Widerruf oder Zeit erteilt, so entscheidet auf Rekurs die
oberste Kirchenbehörde endgültig.
B. Zusammengesetzte Kirchgemeinden.
§ 18. 1. Zusammengesetzte Kirchgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
deren Bezirk sich über die Bezirke mindestens zweier bürgerlicher Gemeinden erstreckt.
2. Gehören zu einer Kirchgemeinde Teile einer bürgerlichen Gemeinde, für die
durch kirchliches Ortsgesetz keine besondere Vertretung im Kirchenvorstande vorgesehen
ist, so sind diese in Ansehung des Kirchensteuerwesens mit dem Bezirke einer benach-
barten bürgerlichen Gemeinde, die zum Kirchgemeindebezirke gehört, zu vereinigen
und gelten nicht als Bestandteile der Kirchgemeinde im Sinne der Bestimmung unter!#
sowie der §§ 19 und 20,2 und s. Die Vereinigung ist in der Kirchensteuerordnung
zu regeln. Mürde die kirchliche Steuerordnung für den Teil einer bürgerlichen Ge-
meinde, der im Kirchenvorstande keine besondere Vertretung hat, besondere Härten
enthalten, so kann die Kirchenaufsichtsbehörde die Genehmigung der kirchlichen Steuer-
ordnung widerrufen.
§ 19. 1. In den Steuerordnungen für zusammengesetzte Kirchgemeindebezirke
kann
a) entweder das Aufbringen für die ganze Kirchgemeinde einheitlich geordnet, oder
b) ein Maßstab, nach dem dieser Bedarf auf die einzelnen Bestandteile der Kirch-
gemeinde zu verteilen ist, festgesetzt werden.
2. Auf Antrag der Vertretung einer bürgerlichen Gemeinde kann, dafern die nach
1, a und b getroffenen Bestimmungen infolge Veränderung der örtlichen Verhältnisse
einen oder mehrere Bestandteile des Kirchgemeindebezirkes erheblich benachteiligen,
die Kirchenaufsichtsbehörde die Genehmigung der Kirchensteuerordnung widerrufen,
auch wenn der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten war. Gegen den Widerruf ist
Rekurs an die oberste Kirchenbehörde zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 20. 1. Im Falle des § 19, 1 a gelten die Bestimmungen der 8§ 14 bis 18, 24,
28, 31 bis 44 und 51 bis 53 des Gemeindesteuergesetzes für die kirchliche Einkommen-
§ 14. ) Einen Wohnsitz hat eine Person an dem Orte, wo sie eine Wohnung unter Um-
ständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
(2) An Stelle des Wohnsitzes tritt bei juristischen Personen und Vereinen der Sitz, bei Ver-
mögensmassen der Ort, wo die Verwaltung ihren Sitz hat.