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steuer und die kirchliche Grundsteuer entsprechend. Abweichungen vom Staatssteuer—
tarife im Sinne von § 33, - des Gemeindesteuergesetzes bedürfen der Genehmigung
der obersten Kirchenbehörde.
§ 15. (1) Dem Grundbesitz gleichzuachten sind veräußerliche Berechtigungen, für die ein
Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme der verliehenen Berg-
baurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte.
(2) Steuerpflichtig ist der Grundbesitz nur in der Gemeinde, wo das Grundstück liegt (Be-
legenheitsgemeinde).
§ 16. (1) Als Gewerbebetrieb gilt jede fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete, nicht unter den
Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende Tätigkeit, bei welcher
der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteil oder Nachteil des Unternehmers steht. Steuerpflichtig ist
ein Gewerbebetrieb nur dort, wo eine Betriebsstätte zu seiner Ausübung unterhalten wird (Be-
triebsgemeinde).
(2) Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes
dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach als Betriebsstätten Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung
des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
§ 17. Eine Person, deren Steuerpflicht nur auf ihrem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
beruht, kann zu den Gemeindesteuern nur wegen dieses Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs
herangezogen werden.
§ 18. Die direkten Steuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Personen nach
festen und gleichmäßigen Grundsätzen, die persönlichen direkten Steuern überdies unter Berück-
sichtigung der geringeren Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich schwächeren Klassen der Bevölkerung
zu verteilen.
§ 24. (1) Dem Besitze eines Grundstücks werden die dinglichen Nutzungsrechte gleichgeachtet,
kraft deren jemand den Ertrag eines Grundstücks ganz oder teilweise als Einkommen bezieht.
(2) Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen im Sinne
von § 23 stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel
der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt werden.
(3) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von § 23 die
Gesamtheit der Kommanditisten.
() Als Überschüsse im Sinne von § 23 Ziffer 3 und 4 sind die im Durchschnitte der letzten
3 Geschäftsjahre oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte
der letzten 2 Geschäftsjahre oder im letzten Geschäftsjahr verteilten Überschüsse unter Hinzurechnung
der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge anzusehen.
§ 28. (1) Ist das Einkommen einer Person, die innerhalb des Gemeindebezirks eine eigene
Haushaltung hat, niedriger als die Summe, die sie zur Bestreitung des Unterhalts für sich und
die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an andere gewährten Unterstützungen auf-
wendet, so kann diese Summe, soweit nicht die in § 13 Absatz 2 des Staatseinkommensteuergesetzes
in der Fassung vom 24. Juli 1900 angeführten Verhältnisse vorliegen, als steuerpflichtiges Ein-
kommen angesehen werden.
(2) Bezieht die Person jedoch Einkünfte, die nach den Vorschriften der Bundespräsidial-
verordnung vom 22. Dezember 1868 in Verbindung mit dem sächsischen Gesetz vom 10. Februar
1888, nach den Militär-Pensions= und Versorgungsgesetzen des Reichs oder nach dem sächsischen
Gesetze vom 25. Mai 1902 bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu