Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Besteht keine Regelung nach 8 19, 1a oder b, so ist der gesamte Steuerbedarf 
auf die einzelnen Bestandteile der Kirchgemeinde je zu einem Drittel nach der Zahl 
  
bleiben haben, so sind diese Einkünfte von dem nach dem vorhergehenden Absatz festgesetzten Ein- 
kommen abzuziehen. 
§ 31. (1) Die Gemeinde kann beschließen: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine, welche Überschüsse an die Mitglieder verteilen, nicht nur mit diesen 
Überschüssen, sondern auch mit denjenigen Beträgen zur Einkommensteuer heranzuziehen, 
die sie zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäfts- 
erweiterung sowie zur Bildung von Fonds aller Art, soweit sie nicht bei Versicherungs- 
gesellschaften zur Rücklage für Versicherungssummen bestimmt sind, verwenden. Ab- 
schreibungen, die über einen angemessenen Ausgleich einer während der für die Be- 
steuerung maßgebenden Geschäftsperiode eingetretenen Wertsminderung hinausgehen, 
stehen in solchem Falle einer Schuldentilgung gleich; 
b) daß gewerbliche Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht erzielt haben, oder 
deren Überschüsse oder Einkommen weniger als 3 ihres in der Gemeinde beschäftigten 
Anlage= und Betriebskapitals betragen, einen bestimmten Prozentsatz, höchstens jedoch 
3 0 dieses Kapitals und jedenfalls keine höhere Summe als 5 0% des in dem Unternehmen 
arbeitenden eigenen Kapitals des Betriebsunternehmers als Einkommen zu versteuern 
haben. 
Auf natürliche Personen als Inhaber von Großbetrieben findet diese Bestimmung 
keine Anwendung, sofern sie am Sitze des Betriebes ihren Wohnsitz haben. 
(2) Was als Großbetrieb anzusehen ist, ist durch Gemeindebeschluß festzusetzen. Betriebe, 
deren Anlage= und Betriebskapital weniger als 100 000 K beträgt, sind von der unter b festgelegten 
Besteuerung freizulassen. 
(3) Anlage= und Betriebskapital ist der Kapitalwert aller Vermögensgegenstände, die dem 
Betriebe zu dienen bestimmt sind, ohne Abzug der Schulden. 
(4) Bei mehreren Gesellschaftsteilhabern wird der Steuerbetrag, sofern er nicht von der 
Gesellschaft erhoben werden kann, auf jeden von ihnen nach Verhältnis seines Gesellschaftsanteils, 
wenn dieser aber auch durch Befragung nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen umgelegt. 
(5) Diese Bestimmungen finden auf Betriebe des sächsischen Staates keine Anwendung. 
§ 32. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Einkommen aus Großbetrieben des Klein- 
handels und aus Kleinhandelsbetrieben, die ein Zweiggeschäft in der Gemeinde unterhalten, 
ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Jahresumsatzes, jedoch nicht über 8 %, dann zu versteuern 
ist, wenn das wirklich erzielte Einkommen hinter diesem Satze zurückbleibt. 
() Was als Großbetrieb des Kleinhandels und als Kleinhandelsbetrieb mit Zweiggeschäften 
anzusehen ist, wird durch Gemeindebeschluß bestimmt. 
(3) § 31 Absatz 4 findet Anwendung. 
(4) Eine andere Form der Besteuerung nach dem Umsatze ist unzulässig; jedoch dürfen Ge- 
meinden, in denen eine gewerbliche Umsatzsteuer besteht, diese bis zum 31. Dezember 1924 weiter 
erheben. Die Erhebung einer gewerblichen Umsatzsteuer schließt die Besteuerung nach Absatz 1 aus. 
§ 33. (1) Der jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die Gemeinde maßgebend. 
Die Gemeinden können jedoch beschließen, den Staatssteuertarif insoweit abzuändern, als: 
a) Einkommen zwischen 200 und 400 .K, soweit sie nicht in Händen von Personen sind, die 
aus gesetzlichen Gründen anderen Personen Unterhalt gewähren, steuerpflichtig sein sollen. 
Die Steuer darf für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 200 bis 300 .40 
nicht mehr als die Hälfte, für solche mit einem Gesamteinkommen von mehr als 300 bis 
400 K nicht mehr als 3/ des die nächsthöhere Klasse treffenden Satzes betragen,
	        
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