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2. Im übrigen sind die Kirchensteuern — unbeschadet der Vorschriften in 887,
9, 10, 13, 15 und 16,« — nach den gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen aufzu—
bringen, die für die Besitzwechselabgabe, die Einkommensteuer, die Grundsteuer und
— unter der Voraussetzung des § 16,2 — auch die Kopfsteuer der bürgerlichen Ge—
meinde gelten. Dabei sind Abweichungen von den örtlichen Bestimmungen in folgen-
den Punkten zulässig:
a) Ist in der Steuerordnung der bürgerlichen Gemeinde das Aufkommen der
Grundsteuer zu dem Aufkommen der Einkommensteuer oder sonstiger Steuern
in ein bestimmtes Verhältnis gebracht, so kann in der Kirchensteuerordnung
das Verhältnis des Aufkommens der kirchlichen Grundsteuer zu dem der Ein-
kommensteuer und etwaiger Kopfsteuer anders als in der Steuerordnung der
bürgerlichen Gemeinde festgesetzt werden.
b) Ist nach der Steuerordnung der bürgerlichen Gemeinde die Grundsteuer unab-
hängig von dem Aufkommen der übrigen Steuern nach festen Sätzen zu er-
heben, so können in der Kirchensteuerordnung die Steuersätze für die Grund-
steuer der Kirchgemeinde abweichend von der Steuerordnung der bürgerlichen
Gemeinde bestimmt werden.
D. Die Rittergüter.
§ 22. 1. Die Besitzer der Rittergüter haben zu den Kirchenlasten der Kirch-
gemeinde, zu der das Rittergut gehört, soviel beizutragen, als sich bei Umlegung des
Bedarfes zur Hälfte nach der Kopfzahl der über 14 Jahre alten Personen, zur anderen
Hälfte auf den beitragspflichtigen Grundbesitz nach Maßgabe der Staatsgrundsteuer
ergibt.
2. Zu demjenigen Teile des Aufwandes, der nach der Kopfzahl aufzubringen ist,
hat der Rittergutsbesitzer nur für sich und seine Familienangehörigen, soweit sie auf
dem Rittergute wohnen, beizutragen. Unter Familienangehörigen sind nur die Ehe-
gatten und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder zu verstehen. Die übrigen
Bewohner der Rittergutsgebäude werden zur Kopfzahl des Gemeindebezirkes gerechnet
und sind wie die im Gemeindebezirke wohnenden Kirchensteuerpflichtigen beitrags-
pflichtig.
3. Vereinbarungen mit den Vertretungen der beteiligten bürgerlichen Gemeinden
über einen anderweiten Verteilungsmaßstab oder einen Anschluß an die Kirchenstener-
ordnung — sei es hinsichtlich der Besitzwechselabgabe, sei es überhaupt — sind zulässig.
Sie bedürfen der schriftlichen Form sowie der Genehmigung der Kirchenaufsichts-
behörde und können so geschlossen werden, daß sie auch die Nachbesitzer binden. Wird