Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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F. Katholische Kirchen der Erblande. 
8 26. 1. Der Bedarf für die katholischen Kirchen der Erblande, soweit solcher 
nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und Fonds, die für sie bestimmt 
sind, gedeckt werden kann oder nicht aus der Staatskasse bestritten wird, ist von den 
römisch-katholischen Glaubensgenossen in den Erblanden aufzubringen. 
2. Die Aufbringung der Steuerbeträge hat nach dem Maßstabe der Staats- 
einkommensteuer und der Staatsgrundsteuer zu erfolgen. Auch kann die Erhebung 
von Besitzwechselabgaben vorgeschrieben werden. 
3. Die näheren Vorschriften hierüber, insbesondere über Befreiung von der 
Beitragspflicht und über die Erhebung der Kirchensteuer, werden soweit möglich im 
Anschlusse an die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes vom Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts durch Verordnung getroffen. 
G. Steuererhebung. 
8 27. 1. Die Erhebung der Kirchensteuern — Aufzeichnung der Steuerpflichtigen 
(Kataster, Heberegister), Veranlagung, Ausschreibung, Vereinnahmung und Ein- 
leitung der Zwangsvollstreckung wegen der Steuerrückstände — erfolgt durch die in 
§ 63 des Gemeindesteuergesetzes bestimmten Organe der bürgerlichen Gemeinde. 
2. Die hiermit verbundenen Mühewaltungen sind den bürgerlichen Gemeinden 
von den Kirchgemeinden mit fünf vom Hundert des Isteinganges der Steuer zu 
vergüten, soweit die bürgerlichen Gemeinden nicht darauf verzichten. 
3. Gehört eine bürgerliche Gemeinde einer Mehrheits= und einer Minderheits- 
kirchgemeinde an, so darf sie auf die Gebühr nur in gleichem Maße für beide Kirch- 
gemeinden verzichten. 
4. Die Steuerbeträge der Rittergüter sind in die Kirchgemeindekasse unmittelbar 
abzuführen, sofern nicht in einer Vereinbarung nach § 22,8 etwas anderes bestimmtz ist. 
5. Die Vorschrift in § 64 des Gemeindesteuergesetzes gilt auch für die Kirchen- 
steuern. 
  
§ 63. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung veranlagt der Stadtrat, in anderen 
Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat zu den Gemeindesteuern. 
(2) In Städten und in größeren Landgemeinden kann die Ortsverfassung die Veranlagung 
einem gemischten Ausschusse übertragen. 
§ 64. Die staatlichen Steuerbehörden und die Veranlagungsbehörden anderer Gemeinden 
haben der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen 
bei der Veranlagung der Staats= oder Gemeindesteuern bekannt geworden und für die Ver- 
anlagung der Gemeindesteuern wichtig sind.
	        
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