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F. Katholische Kirchen der Erblande.
8 26. 1. Der Bedarf für die katholischen Kirchen der Erblande, soweit solcher
nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und Fonds, die für sie bestimmt
sind, gedeckt werden kann oder nicht aus der Staatskasse bestritten wird, ist von den
römisch-katholischen Glaubensgenossen in den Erblanden aufzubringen.
2. Die Aufbringung der Steuerbeträge hat nach dem Maßstabe der Staats-
einkommensteuer und der Staatsgrundsteuer zu erfolgen. Auch kann die Erhebung
von Besitzwechselabgaben vorgeschrieben werden.
3. Die näheren Vorschriften hierüber, insbesondere über Befreiung von der
Beitragspflicht und über die Erhebung der Kirchensteuer, werden soweit möglich im
Anschlusse an die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes vom Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts durch Verordnung getroffen.
G. Steuererhebung.
8 27. 1. Die Erhebung der Kirchensteuern — Aufzeichnung der Steuerpflichtigen
(Kataster, Heberegister), Veranlagung, Ausschreibung, Vereinnahmung und Ein-
leitung der Zwangsvollstreckung wegen der Steuerrückstände — erfolgt durch die in
§ 63 des Gemeindesteuergesetzes bestimmten Organe der bürgerlichen Gemeinde.
2. Die hiermit verbundenen Mühewaltungen sind den bürgerlichen Gemeinden
von den Kirchgemeinden mit fünf vom Hundert des Isteinganges der Steuer zu
vergüten, soweit die bürgerlichen Gemeinden nicht darauf verzichten.
3. Gehört eine bürgerliche Gemeinde einer Mehrheits= und einer Minderheits-
kirchgemeinde an, so darf sie auf die Gebühr nur in gleichem Maße für beide Kirch-
gemeinden verzichten.
4. Die Steuerbeträge der Rittergüter sind in die Kirchgemeindekasse unmittelbar
abzuführen, sofern nicht in einer Vereinbarung nach § 22,8 etwas anderes bestimmtz ist.
5. Die Vorschrift in § 64 des Gemeindesteuergesetzes gilt auch für die Kirchen-
steuern.
§ 63. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung veranlagt der Stadtrat, in anderen
Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat zu den Gemeindesteuern.
(2) In Städten und in größeren Landgemeinden kann die Ortsverfassung die Veranlagung
einem gemischten Ausschusse übertragen.
§ 64. Die staatlichen Steuerbehörden und die Veranlagungsbehörden anderer Gemeinden
haben der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen
bei der Veranlagung der Staats= oder Gemeindesteuern bekannt geworden und für die Ver-
anlagung der Gemeindesteuern wichtig sind.