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fertigen würden, so ist vor der Entscheidung über den Einspruch wie über den Rekurs
die Kirchgemeindevertretung zu hören. Wird solchenfalls in der Entscheidung über den
Einspruch entgegen dem Willen der Kirchgemeindevertretung das Rechtsmittel ganz
oder teilweise beachtet, so ist die Entscheidung auch der Kirchgemeindevertretung zuzu-
stellen, der dagegen das Rechtsmittel des Rekurses offen steht.
3. Die Rekursentscheidung ist, wenn das Rechtsmittel des Beitragspflichtigen
ganz oder teilweise beachtet wird, der Kirchgemeindevertretung in jedem Falle zuzu-
stellen.
(4) Jede Bekanntmachung der Veranlagung sowie jede Bescheidung auf einen Einspruch
oder ein Rechtsmittel in Steuersachen soll eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel
enthalten.
8§ 72. (1) Wer in mehreren Gemeinden zur Einkommensteuer herangezogen wird, kann in
jeder steuerfordernden Gemeinde binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe der dortigen Veranlagung
Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Beitrags-
pflicht in dieser oder jener steuerfordernden Gemeinde, gegen die Höhe des den Veranlagungen
zugrunde gelegten Gesamteinkommens, gegen die Höhe des der Veranlagung in einer einzelnen
Gemeinde zugrunde gelegten Teileinkommens, endlich gegen die Verteilung des Gesamteinkommens
auf die einzelnen steuerberechtigten Gemeinden richten.
(2) Jeder derartige Einspruch gilt ohne weiteres auch als gegen die Veranlagung in den
anderen steuerfordernden Gemeinden gerichtet, selbst wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs
in diesen schon abgelaufen ist. Er setzt Entscheidungen, die etwa bereits wegen der Veranlagung
für das laufende Steuerjahr in einzelnen der steuerfordernden Gemeinden ergangen sind, außer
Wirksamkeit, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind.
(3) Zur Begründung des Einspruchs gehört die Angabe der Gemeinden, die den Steuer-
pflichtigen bereits veranlagt haben oder nach seiner Ansicht steuerberechtigt sind, und des Maßstabes,
nach welchem die Verteilung der Steuer auf diese Gemeinden stattfinden soll.
(4) Die Veranlagungsbehörde hat sofort die Veranlagungsbehörden der übrigen beteiligten
Gemeinden von dem bei ihr eingegangenen Einspruch zu benachrichtigen und zu versuchen, den
Einspruch durch Einvernahme mit ihnen zu erledigen. Mißlingt dieser Versuch, so hat sie die Sache
an ihre nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde abzugeben.
(5) Über den Einspruch entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, welche sämtlichen beteiligten
Gemeinden vorgesetzt ist. Gehören die beteiligten Gemeinden verschiedenen Kreishauptmann-
schaften an, so beauftragt das Ministerium des Innern eine von diesen mit der Entscheidung. Vor
der Entscheidung sind sämtliche Beteiligten zu hören.
(6) Sind außersächsische Gemeinden beteiligt, so beauftragt das Ministerium des Innern
eine Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung, sofern nicht der betreffende Staatsvertrag einen
anderen Weg für die Erledigung der Angelegenheit vorsieht.
(7) Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung ist, wenn sie von einer Amtshaupt-
mannschaft gefällt worden ist, Rekurs an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft, wenn sie von einer
Kreishauptmannschaft ergangen ist, Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig.
(s) Der Rekurs steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch jeder Gemeinde zu, auf deren
Steuerforderung die Entscheidung sich erstreckt, und richtet sich gegen sämtliche Beteiligten.
(6) Die Anfechtungsklage gegen die Rekursentscheidung kann bei jeder der beteiligten Ge-
meinden sowie bei derjenigen Behörde angebracht werden, welche über den Rekurs entschieden hat.
§ 83. Aufsichtsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Kreishauptmannschaften unter Mit-
wirkung des Kreisausschusses, die Amtshauptmannschaften unter Mitwirkung des Bezirksausschusses.