Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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fertigen würden, so ist vor der Entscheidung über den Einspruch wie über den Rekurs 
die Kirchgemeindevertretung zu hören. Wird solchenfalls in der Entscheidung über den 
Einspruch entgegen dem Willen der Kirchgemeindevertretung das Rechtsmittel ganz 
oder teilweise beachtet, so ist die Entscheidung auch der Kirchgemeindevertretung zuzu- 
stellen, der dagegen das Rechtsmittel des Rekurses offen steht. 
3. Die Rekursentscheidung ist, wenn das Rechtsmittel des Beitragspflichtigen 
ganz oder teilweise beachtet wird, der Kirchgemeindevertretung in jedem Falle zuzu- 
stellen. 
  
(4) Jede Bekanntmachung der Veranlagung sowie jede Bescheidung auf einen Einspruch 
oder ein Rechtsmittel in Steuersachen soll eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel 
enthalten. 
8§ 72. (1) Wer in mehreren Gemeinden zur Einkommensteuer herangezogen wird, kann in 
jeder steuerfordernden Gemeinde binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe der dortigen Veranlagung 
Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Beitrags- 
pflicht in dieser oder jener steuerfordernden Gemeinde, gegen die Höhe des den Veranlagungen 
zugrunde gelegten Gesamteinkommens, gegen die Höhe des der Veranlagung in einer einzelnen 
Gemeinde zugrunde gelegten Teileinkommens, endlich gegen die Verteilung des Gesamteinkommens 
auf die einzelnen steuerberechtigten Gemeinden richten. 
(2) Jeder derartige Einspruch gilt ohne weiteres auch als gegen die Veranlagung in den 
anderen steuerfordernden Gemeinden gerichtet, selbst wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs 
in diesen schon abgelaufen ist. Er setzt Entscheidungen, die etwa bereits wegen der Veranlagung 
für das laufende Steuerjahr in einzelnen der steuerfordernden Gemeinden ergangen sind, außer 
Wirksamkeit, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind. 
(3) Zur Begründung des Einspruchs gehört die Angabe der Gemeinden, die den Steuer- 
pflichtigen bereits veranlagt haben oder nach seiner Ansicht steuerberechtigt sind, und des Maßstabes, 
nach welchem die Verteilung der Steuer auf diese Gemeinden stattfinden soll. 
(4) Die Veranlagungsbehörde hat sofort die Veranlagungsbehörden der übrigen beteiligten 
Gemeinden von dem bei ihr eingegangenen Einspruch zu benachrichtigen und zu versuchen, den 
Einspruch durch Einvernahme mit ihnen zu erledigen. Mißlingt dieser Versuch, so hat sie die Sache 
an ihre nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde abzugeben. 
(5) Über den Einspruch entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, welche sämtlichen beteiligten 
Gemeinden vorgesetzt ist. Gehören die beteiligten Gemeinden verschiedenen Kreishauptmann- 
schaften an, so beauftragt das Ministerium des Innern eine von diesen mit der Entscheidung. Vor 
der Entscheidung sind sämtliche Beteiligten zu hören. 
(6) Sind außersächsische Gemeinden beteiligt, so beauftragt das Ministerium des Innern 
eine Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung, sofern nicht der betreffende Staatsvertrag einen 
anderen Weg für die Erledigung der Angelegenheit vorsieht. 
(7) Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung ist, wenn sie von einer Amtshaupt- 
mannschaft gefällt worden ist, Rekurs an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft, wenn sie von einer 
Kreishauptmannschaft ergangen ist, Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig. 
(s) Der Rekurs steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch jeder Gemeinde zu, auf deren 
Steuerforderung die Entscheidung sich erstreckt, und richtet sich gegen sämtliche Beteiligten. 
(6) Die Anfechtungsklage gegen die Rekursentscheidung kann bei jeder der beteiligten Ge- 
meinden sowie bei derjenigen Behörde angebracht werden, welche über den Rekurs entschieden hat. 
§ 83. Aufsichtsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Kreishauptmannschaften unter Mit- 
wirkung des Kreisausschusses, die Amtshauptmannschaften unter Mitwirkung des Bezirksausschusses.
	        
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