Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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dem Schulvorstande gänzliche Befreiung von Schulsteuern gegen Gewährung einer 
Abfindungssumme vereinbart werden, die dem unvermindert zu erhaltenden Stamm— 
vermögen der Schulgemeinde zuzuschlagen ist. Die Vereinbarung bedarf der schrift— 
lichen Form und der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
§ 14. 1. Von dem zu deckenden Gesamtsteuerbedarfe sind mindestens 7½% 
im Wege der Grundsteuer aufzubringen. 
2. Wird keine Schuleinkommensteuer erhoben, so sind mindestens 30 % des 
gesamten Steuerbedarfes durch die Grundsteuer zu decken. 
D. Kopfsteuer. 
§ 15. 1. Insoweit in zusammengesetzten Schulgemeinden mit einheitlicher 
Steuererhebung (vergl. § 18,1 a) Kopfsteuer erhoben wird, kann es hierbei, dafern 
die Gesamteinkommen unter 400 K von der Schuleinkommensteuer freigelassen 
werden, bis mit Ende des Jahres 1918 bewenden. Von diesem Zeitpunkt ab ist die 
Erhebung von Kopfsteuern in zusammengesetzten Schulgemeinden mit einheitlicher 
Steuererhebung nicht mehr zulässig. 
2. Insoweit in den übrigen Schulgemeinden (vergl. 88 18,1 b 19, und s und 20) 
die Deckung des Steuerbedarfes mit durch Kopfsteuer erfolgt, kann es hierbei be- 
wenden, solange auch in der bürgerlichen Gemeinde eine Kopfsteuer erhoben wird. 
3. Die Bezirksschulinspektion kann jederzeit die Kopfsteuer zur Beseitigung einer 
unverhältnismäßigen Belastung einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herabsetzen 
und im Falle unter 1 auch aufheben. Gegen die Anordnung, durch welche die Herab- 
setzung oder Aufhebung angeordnet wird, ist Rekurs an das Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts zulässig, das endgültig entscheidet. 
4. Die Bestimmung in § 7/1 ist entsprechend anzuwenden. 
5. Personen, die von der Schuleinkommensteuer befreit sind, können auch nicht 
zur Kopfsteuer der Schulgemeinde herangezogen werden. 
II. Abschnitt. 
Von den Steuerberechtigten. 
A. Steuerordnungen. 
§ 16. 1. Die Beschlußfassung über die Regelung der Schulsteuern steht den 
Vertretungen der zur Schulgemeinde gehörigen bürgerlichen Gemeinden nach Gehör 
des Schulvorstandes oder Schulausschusses zu. Die Beschlüsse sind in die Form einer 
Steuerordnung oder eines Nachtrages dazu zu bringen und bedürfen der Genehmigung
	        
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