Zu § 15.
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Sprache, für Musik, Zeichnen und Turnen, sowie als Haushaltungs= und Koch-
lehrerinnen und als Nadelarbeitslehrerinnen bewendet es bei den Vorschriften der
einschlagenden Prüfungsordnungen.
II.
Der Bundesrat hat beschlossen, daß:
1. die Reifezeugnisse der sächsischen Studienanstalten als ausreichender Nachweis
der wissenschaftlichen Vorbildung im Sinne von § 6 Absatz 1 der Prüfungs-
ordnungen für Arzte und für Zahnärzte sowie von §5 Ziffer 1 der Vor-
schriften, betreffend die Prüfung der Nahrungemittelchemiker, anerkannt
werden;
2. der Nachweis der im § 6 Absatz 3 der Prüfungsordnungen für Arzte und für
Zahnärzte vorgeschriebenen Kenntnisse in der lateinischen Sprache
a) durch das Zeugnis des Leiters einer sächsischen dreiklassigen Studien=
anstalt über die erfolgreiche Teilnahme am wahlfreien Lateinunterrichte
dieser Anstalt oder
b) durch das auf Grund einer Prüfung ausgestellte Zeugnis des Leiters
einer sächsischen sechsklassigen Studienanstalt erbracht werden kann;
3. die Zeugnisse der Reife für die Unterprima der sächsischen Studienanstalten
als ausreichender Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung im Sinne von
§6 Ziffer 1 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Apotheker anerkannt werden;
4. der Nachweis von Lateinkenntnissen gemäß § 6 Ziffer 1 Absatz 2 der Prüfungs-
ordnung für Apotheker durch das auf Grund einer Prüfung ausgestellte
Zeugnis einer sächsischen sechsklassigen Studienanstalt erbracht werden kann.
III.
Die Vorschriften unter II gelten auch für die Zulassung zur Immatrikulation
an der Universität Leipzig zum Zwecke des Studiums der Medizin, der Zahnheilkunde
und der Pharmazie.
IV.
Im übrigen steht in Bezug auf die Aufnahme als Studierende an der Universität
Leipzig und an der Technischen Hochschule zu Dresden das Reifezeugnis einer säch-
sischen sechsklassigen Studienanstalt dem eines Realgymnasiums und, wenn der Ab-
gang aus der gymnasialen Abteilung erfolgt, dem eines Gymnasiums, das Reife-
zeugnis einer sächsischen dreiklassigen Studienanstalt aber dem einer Oberrealschule
gleich.