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im Sinne von 8 33,2 des Gemeindesteuergesetzes bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
1888, nach den Militär-Pensions= und Versorgungsgesetzen des Reichs oder nach dem sächsischen
Gesetze vom 25. Mai 1902 bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu
bleiben haben, so sind diese Einkünfte von dem nach dem vorhergehenden Alsutz festgesetzten Ein-
kommen abzuziehen.
§ 31. (1) Die Gemeinde kann beschließen:
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Personenvereine, welche Überschüsse an die Mitglieder verteilen, nicht nur mit diesen
UÜberschüssen, sondern auch mit denjenigen Beträgen zur Einkommensteuer heranzuziehen,
die sie zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäfts-
erweiterung sowie zur Bildung von Fonds aller Art, soweit sie nicht bei Versicherungs-
gesellschaften zur Rücklage für Versicherungssummen bestimmt sind, verwenden. Ab-
schreibungen, die über einen angemessenen Ausgleich einer während der für die Be-
steuerung maßgebenden Geschäftsperiode eingetretenen Wertsminderung hinausgehen,
stehen in solchem Falle einer Schuldentilgung gleich;
b) daß gewerbliche Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht erzielt haben, oder
deren Überschüsse oder Einkommen weniger als 3 % ihres in der Gemeinde beschäftigten
Anlage= und Betriebskapitals betragen, einen bestimmten Prozentsatz, höchstens jedoch
3 0 dieses Kapitals und jedenfalls keine höhere Summe als 5 05 des in dem Unternehmen
arbeitenden eigenen Kapitals des Betriebsunternehmers als Einkommen zu versteuern
haben.
Auf natürliche Personen als Inhaber von Großbetrieben findet diese Bestimmung
keine Anwendung, sofern sie am Sitze des Betriebes ihren Wohnsitz haben.
() Was als Großbetrieb anzusehen ist, ist durch Gemeindebeschluß festzusetzen. Betriebe,
deren Anlage= und Betriebskapital weniger als 100 000 .K beträgt, sind von der unter b festgelegten
Besteuerung freizulassen.
(3) Anlage= und Betriebskapital ist der Kapitalwert aller Vermögensgegenstände, die dem
Betriebe zu dienen bestimmt sind, ohne Abzug der Schulden.
(4) Bei mehreren Gesellschaftsteilhabern wird der Steuerbetrag, sofern er nicht von der
Gesellschaft erhoben werden kann, auf jeden von ihnen nach Verhältnis seines Gesellschaftsanteils,
wenn dieser aber auch durch Befragung nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen umgelegt.
(5) Diese Bestimmungen finden auf Betriebe des sächsischen Staates keine Anwendung.
8§ 32. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Einkommen aus Großbetrieben des Klein-
handels und aus Kleinhandelsbetrieben, die ein Zweiggeschäft in der Gemeinde unterhalten,
ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Jahresumsatzes, jedoch nicht über 8 0°% dann zu versteuern
ist, wenn das wirklich erzielte Einkommen hinter diesem Satze zurückbleibt.
(2) Was als Großbetrieb des Kleinhandels und als Kleinhandelsbetrieb mit Zweiggeschäften
anzusehen ist, wird durch Gemeindebeschluß bestimmt.
(3) § 31 Absatz 4 findet Anwendung.
(4) Eine andere Form der Besteuerung nach dem Umsatze ist unzulässig; jedoch dürfen Ge-
meinden, in denen eine gewerbliche Umsatzsteuer besteht, diese bis zum 31. Dezember 1924 weiter
erheben. Die Erhebung einer gewerblichen Umsatzsteuer schließt die Besteuerung nach Absatz 1 aus.
§ 33. () Der jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die Gemeinde maßgebend.
Die Gemeinden können jedoch beschließen, den Staatssteuertarif insoweit abzuändern, als:
a) Einkommen zwischen 200 und 400.K, soweit sie nicht in Händen von Personen sind, die
aus gesetzlichen Gründen anderen Personen Unterhalt gewähren, steuerpflichtig sein sollen.