Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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zu berücksichtigenden Aufkommen der Staatseinkommensteuer umzulegen. Doch kann 
auf Antrag der Vertretung einer bürgerlichen Gemeinde, dafern dieser Verteilungs— 
  
im Verhältnis des außer Veranlagung zu lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen 
herabzusetzen. 
(6) Die Gemeinde kann jedoch beschließen, von der Ermittelung des gesamten Einkommens 
abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein das in der Gemeinde 
bezogene Einkommen fällt. 
§ 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus auswärtigem Grund- 
besitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Verbrauchsaufwande besteuert werden 
(5 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des Einkommen,s, so ist der mehr verbrauchte Betrag 
von der Besteuerung am Wohnorte freizulassen. 
(2) Soll ein Beitragspflichtiger, dessen Verbrauchsaufwand das Einkommen aus den der 
Besteuerung am Wohnsitz zugänglichen Einkommensquellen übersteigt, nach dem Verbrauchs- 
aufwande besteuert werden (§ 28), so darf die Wohnsitzgemeinde von dem Einkommen aus den 
auswärtigen Quellen höchstens den Betrag in Anspruch nehmen, der die Hälfte des Verbrauchs 
übersteigt, jedoch nicht mehr als ein Viertel. 
(3s) Wenn in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze mehrere sächsische Wohnorts- 
gemeinden in Frage kommen, so dürfen diese Wohnortsgemeinden je nur einen verhältnismäßigen 
Teil des der Besteuerung am Wohnorte unterliegenden auswärtigen Einkommens in Anspruch 
nehmen. 
(4!) Der Teil des aus einem oder mehreren anderen sächsischen Orten herrührenden Ein- 
kommens, der am Wohnorte des Beitragspflichtigen in dem Verbrauchsaufwande mitbesteuert wird, 
ist bei der Besteuerung in den anderen beteiligten sächsischen Gemeinden je nach dem Verhältnisse 
zu kürzen. 
8 41. () Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, in deren jeder nach 
s 156 die Steuerpflicht begründet ist, so wird in jeder Gemeinde nur ein verhältnismäßiger Teil 
des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommensteuer herangezogen. 
(2) Derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Sitz oder die Leitung des Gesamtbetriebs be- 
findet, gebührt die Vorausbesteuerung des zehnten Teils vom Gesamteinkommen aus dem Ge- 
werbebetriebe. 
(3) Der übrige Teil des Einkommens wird: 
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften sowie bei Beförderungsunternehmungen 
nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahmen, 
b) bei Unternehmungen, die vorwiegend den Einkauf von Waren im Großen und deren Weiter- 
verkauf im Einzelnen, ohne vorherige Bearbeitung oder Verarbeitung, betreiben, nach 
Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Umsätze, 
J) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Aus- 
gaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und 
Betriebspersonals 
verteilt. " 
(4) Bei der Berechnung nach diesen Grundsätzen sind die Ergebnisse der letzten 3 Geschäftsjahre 
oder der kürzeren Zeit, für die ein Abschluß vorliegt, im Mangel eines solchen der Stand zur 
Zeit der Einschätzung, zum Anhalt zu nehmen. 
§ 42. Erstreckt sich eine Betriebsstätte dergestalt über den Bezirk mehrerer Gemeinden, daß 
die Maßstäbe des § 41 nicht anwendbar erscheinen, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen 
Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Ge- 
meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten und dergleichen zu 
erfolgen.
	        
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