Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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III. Abschnitt. 
Von den Steuerpflichtigen. 
8326. Bezüglich des Beginnes und Endes der Steuerpflicht gelten die Vor- 
schriften in § 65 des Gemeindesteuergesetzes. 
§ 27. 1. Bezüglich der Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu Schussteuern, 
der Zuständigkeit und des Verfahrens dabei gelten die Vorschriften der §8 66 bis 72 
und 83 des Gemeindesteuergesets. 
  
65. (() Die Steuerpflicht beginnt. und endet bei direkten Steuern mit Ablauf des 
% in dem das die Steuerpfl icht. begründende Verhältnis eingetreten oder weggefallen ist. 
)Fällt der Beginn oder das Ende der Steuerpflicht in den Lauf des Steuerjahres der 
gee so ist der Jahresbetrag der Steuer verhältnismäßig herabzusetzen. 
G) Wer steuerpflichtig wird, weil er sich länger als 3 Monate in der Gemeinde aufhält, oder 
weil er vor Ablauf der dreimonatigen Frist seinen Wohnsitz in der Gemeinde nimmt, hat die Steuer 
seit dem ersten Tage des der Aufenthaltsnahme folgenden Monats zu zahlen. 
§ 66. (1) Der zu Gemeindesteuern Herangezogene kann binnen 3 Wochen nach der Bekannt- 
nachung der Veranlagung gegen diese bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben. 
) Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung schriftlich erfolgt, mit der Zustellung, in 
allen #huise Fällen mit der Behändigung der Zahlungsaufforderung. 
(3) Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine. 
Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Behändigung erfolgt ist. 
(4) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt 
die Frist mit Ablauf des nächstsolgenden Werktages. 
(5) Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, für 
welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
§ 67. (1) Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der Ein- 
spruchsfrist begründen. 
(2) Hat er es vor der Veranlagung unterlassen, oder unterläßt er es nach der Erhebung des 
Einspruchs, auf bestimmte Fragen, die ihin die Veranlagungsbehörde über seine Steuerverhältnisse 
vorlegt, Auskunft zu geben, so verliert er sein Einspruchsrecht. Dies tritt indessen nur ein, wenn 
es in der Aufforderung zur Auskunftserteilung angekündigt war. 
(3) Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind dem sächsischen 
Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. 
§ 68. (1) Über den Einspruch entscheidet in Städten mit Revidierter Städteordnung der 
Stadtrat, in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat. In den 
Städten und den größeren Landgemeinden im Sinne von Abschnitt V der Landgemeindeordnung 
in der Fassung vom 11. Juli 1913 kann die Entscheidung einem hierfür besonders eingesetzten 
Ausschusse übertragen werden. Die Entscheidung ist, soweit sie den Einspruch verwirft, schriftlich 
zu begrinden 
(2) Durch die Gemeindesteuerordnung kann bestimmt werden, daß der Ein sprechende seinen 
Einspruch durch die Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauens- 
ausschusse begründen darf. 
(3) Für die Entscheidung auf den Einspruch wird keine Gebühr erhoben. Bare Verläge, die 
aus Anlaß eines als unbegründet befundenen Einspruchs entstanden sind, können dem auferlegt
	        
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