— 274 —
§ 37. In besonderen Fällen kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.
§ 38. 1. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts beauftragt.
2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft.
Gegeben zu Dresden, den 11. Juli 1913.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.
1 Nr. 61. Kirchengesetz,
den Haushalt der evangelisch--lutherischen Kirchgemeinden betreffend;
vom 10. Juli 1913.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode beschlossen und verordnen, was folgt:
§ 1. (1) Das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Stammvermögen
der Kirchen, Kirchgemeinden, kirchlichen und geistlichen Lehen, kirchlichen Stiftungen
und Anstalten an Grundstücken, Kapitalien und nutzbaren Rechten ist im Gesamt-
bestande unvermindert zu erhalten. Ausnahmen hiervon dürfen nur aus dringenden
Gründen und vorbehältlich der staatlichen Aufsichtsrechte (Verfassungsurkunde § 60)
von dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium bewilligt werden.
(2) Außerordentliche Einnahmen durch Vermächtnisse, Schenkungen usw. wachsen,
insoweit nicht andere stiftungs= oder schenkungsmäßige Bestimmungen getroffen sind,
dem Stammvermögen zu.
(„) Die auf ein Kirchenvermögen bereits gewiesenen festbestimmten Ausgaben
für Schulzwecke sollen auch fernerhin aus dem Kirchenvermögen bestritten werden,
solange die oberste Kirchenbehörde nicht für nötig findet, es zu sicherer Erreichung
seines eigentlichen Zweckes davon zu befreien. Letzteres kann jedoch, insoweit die
Ausgabe seit unvordenklicher Zeit gleichmäßig erfolgt ist, ohne Zustimmung der
Beteiligten nicht geschehen.
§ 2. (1) Zur Aufnahme von Kirchgemeindeschulden ist vorgängige Genehmigung
der Kircheninspektion erforderlich, wenn die Schuldenvermehrung innerhalb Jahres-
frist bei einer Seelenzahl unter 1000 mehr als 300.4, bei größerer Seelenzahl mehr