Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 37. In besonderen Fällen kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen. 
§ 38. 1. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts beauftragt. 
2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. 
Gegeben zu Dresden, den 11. Juli 1913. 
Friedrich August. 
  
Dr. Heinrich Beck. 
  
1 Nr. 61. Kirchengesetz, 
den Haushalt der evangelisch--lutherischen Kirchgemeinden betreffend; 
vom 10. Juli 1913. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben mit Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode beschlossen und verordnen, was folgt: 
§ 1. (1) Das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Stammvermögen 
der Kirchen, Kirchgemeinden, kirchlichen und geistlichen Lehen, kirchlichen Stiftungen 
und Anstalten an Grundstücken, Kapitalien und nutzbaren Rechten ist im Gesamt- 
bestande unvermindert zu erhalten. Ausnahmen hiervon dürfen nur aus dringenden 
Gründen und vorbehältlich der staatlichen Aufsichtsrechte (Verfassungsurkunde § 60) 
von dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium bewilligt werden. 
(2) Außerordentliche Einnahmen durch Vermächtnisse, Schenkungen usw. wachsen, 
insoweit nicht andere stiftungs= oder schenkungsmäßige Bestimmungen getroffen sind, 
dem Stammvermögen zu. 
(„) Die auf ein Kirchenvermögen bereits gewiesenen festbestimmten Ausgaben 
für Schulzwecke sollen auch fernerhin aus dem Kirchenvermögen bestritten werden, 
solange die oberste Kirchenbehörde nicht für nötig findet, es zu sicherer Erreichung 
seines eigentlichen Zweckes davon zu befreien. Letzteres kann jedoch, insoweit die 
Ausgabe seit unvordenklicher Zeit gleichmäßig erfolgt ist, ohne Zustimmung der 
Beteiligten nicht geschehen. 
§ 2. (1) Zur Aufnahme von Kirchgemeindeschulden ist vorgängige Genehmigung 
der Kircheninspektion erforderlich, wenn die Schuldenvermehrung innerhalb Jahres- 
frist bei einer Seelenzahl unter 1000 mehr als 300.4, bei größerer Seelenzahl mehr
	        
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