Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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3. Üben die nach § 554 versicherungsfreien Personen des Soldatenstandes und 
Beamten außerdienstlich eine Beschäftigung in einem versicherungspflichtigen 
Betriebe aus — z. B. Soldaten auf Ernteurlaub —, dann fällt für sie die Ver- 
sicherungsfreiheit fort und sie unterliegen den gleichen Bestimmungen wie alle übrigen 
in diesen Betrieben tätigen Personen. Die Entschädigungsansprüche der durch Unfall 
Verletzten werden in diesen Fällen an die für den Betrieb zuständige Berufsgenossen- 
schaft zu richten sein. 
4. Als Ausführungsbehörde, die nach § 892 die Rechte und Pflichten der 
Genossenschaftsorgane für den gesamten Bereich der Heeresverwaltung wahrzunehmen 
hat, wird die Intendantur des XII. (1. K. S.) Armeekorps bestimmt. 
5. Mit der Vorlage der Unfallanzeige an die Ausführungsbehörde nach den 
Vorschriften in §8 1552 bis 1558 wird die örtliche Verwaltungsbehörde beauftragt, 
in deren Bereich sich der Unfall ereignet hat. Hierbei ist das in der Anlage wieder- 
gegebene Muster zu verwenden. Eine zweite Ausfertigung der Anzeige ist der vor- 
gesetzten Dienstbehörde einzureichen. 
Die nötigen Formulare zu den Anzeigen werden von der Ausführungsbehörde 
vorrätig gehalten und verteilt. 
6. Wegen der Verpflichtung der Betriebskrankenkassen der Heeresverwaltung, 
der Ausführungsbehörde in bestimmten Fällen Anzeige über vorgekommene Unfälle 
zu erstatten, wird auf § 1512 verwiesen. 
7. Die örtliche Verwaltungsbehörde hat der Ausführungsbehörde, sobald der 
durch einen Betriebsunfall Verletzte die Arbeit wieder aufnimmt, mitzuteilen: 
den Tag der Arbeitsaufnahme und ob an diesem Tage noch Erwerbsbeschränkung 
vorgelegen hat, 
welcher Lohn usw. dem Verletzten vor dem Unfall gezahlt wurde, und welchen 
Lohn er nach Wiederaufnahme der Arbeit erhält. 
8. Die nach Ziffer 5 mit der Vorlage der Unfallanzeige betraute Behörde wird 
gemäß § 1561 mit der Unfalluntersuchung nach den Vorschriften in §8 1559 bis 
1567 beauftragt. Von der Einleitung der Untersuchung sind die Ausführungsbehörde, 
die Krankenkasse, der der Verletzte angehört, das zuständige Versicherungsamt und 
der staatliche Aufsichtsbeamte (§ 1395b der Gewerbeordnung) rechtzeitig zu benach- 
richtigen (§8 1562 und 1563). 
9. Die Untersuchungsverhandlung mit der zur Festsetzung der Leistung erforder- 
lichen Gehalts= oder Lohnnachweisung und ein ärztliches Gutachten, das sich über die 
Art der Verletzung, die voraussichtliche Dauer und den Grad der Erwerbsbeschränkung 
eingehend auszusprechen hat, sind der Ausführungsbehörde unmittelbar vorzulegen.
	        
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