Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 10. (1) Außerordentliche Kapitaleinnahmen der Gemeinde wachsen dem 
Stammvermögen zu, sofern nicht bei Schenkungen, Vermächtnissen usw. der Geber 
ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. 
(2) Der Erlös außerordentlicher Holzschläge in Gemeindewaldungen gehört 
insoweit zu diesen Einnahmen, als nicht die Mehrentnahme gegen den planmäßigen 
oder durchschnittlichen Jahresertrag durch Unterlassen der regelmäßigen Holzschläge 
in den nächstfolgenden Jahren ausgeglichen wird. 
§ 11. (1) Nutzungsrechten, welche allen Gemeindemitgliedern als solchen an 
Teilen des Gemeindevermögens oder sonst zustehen, kann der Gemeinderat entsagen. 
Sie können auch durch den Gemeinderat auf die Gemeinde als solche übertragen werden. 
Insoweit dergleichen Rechte aber einen Antrag auf Gemeinheitsteilung zu begründen 
geeignet sind, muß vor Ausführung eines solchen Beschlusses durch ortsübliche Bekannt- 
machung jedem Nutzungsberechtigten freigestellt werden, innerhalb einer Frist von 
3 Monaten auf Teilung anzutragen. 
(2) Mit derselben Beschränkung können einzelne Klassen von Gemeindemitgliedern 
den ihnen zustehenden Nutzungsrechten entsagen, wenn mindestens zwei Drittel der 
Mitglieder es beschließen. 
8 12. Die Verwaltung des Gemeindevermögens ist der Gemeinde überlassen, 
kann aber in bezug auf Waldungen durch Anordnung der Aufsichtsbehörde beschränkt 
werden. 
§ 13. (1) Wenn eine Gemeinde für sich allein einen Armenverband bildet, kann 
sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Verschmelzung der Armenkasse mit der 
Gemeindekasse beschließen. Die Vermögensbestände der Armenkasse sind solchenfalls, 
insoweit sie nicht zum Stammvermögen der Gemeinde gehören oder besonderen 
Stiftungszwecken dienen, als Rücklagen für Notstände (Elementarereignisse, Epide- 
mien und dergleichen) aufzubewahren. 
(i) Über die Vermögensbestände gemischter Armenverbände kann in gleicher 
Weise nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsglieder und mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde verfügt werden. Als ein gemischter Armenverband im Sinne dieses 
Gesetzes gilt auch der Verband eines selbständigen Gutsbezirks mit einer oder mehreren 
Gemeinden. 
§ 14. Die etwa vorhandenen oder künftig entstehenden Schulden der Gemeinde 
sind ohne Angriff des Stammvermögens zu tilgen. Zu diesem Zweck ist für jede 
Schuld ein Tilgungsplan festzustellen.
	        
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