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Diese trifft, unter Berücksichtigung der etwa vom Reichsversicherungsamt gemäß § 1566
erlassenen Bestimmungen, die näheren Anordnungen über die Form, in der die
Niederschrift der Verhandlungen und der zugehörigen Unterlagen zu erfolgen hat.
10. Damit die Ausführungsbehörde in der Lage ist, die dem Verletzten nach dem
Gesetze zu gewährenden Leistungen (Renten, Krankenbehandlung usw.) rechtzeitig
festzustellen, ist ihr die Verhandlung so früh als möglich vorzulegen. Steht fest, daß die
Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls über die dreizehnte Woche hinaus beschränkt
sein wird, dann hat die Vorlage spätestens vierzehn Tage vor Ablauf dieser Frist zu
erfolgen.
11. Die Feststellung der Leistungen (§§ 558 und 1570) bewirkt die Ausführungs-
behörde. Sie hat der örtlichen Verwaltungsbehörde, der der Verletzte angehört oder
angehört hat, von der Höhe der Rente, dem Beginn des Bezuges und von jeder Ver-
änderung in der Rentenzahlung alsbald Mitteilung zu machen. Ist für den Verletzten
das Verfahren wegen Bewilligung einer laufenden Unterstützung aus Kapitel 43 Titel?7
eingeleitet, dann hat die örtliche Verwaltungsbehörde die Mitteilung der Ausführungs-
behörde sofort an die für die Bewilligung der laufenden Unterstützung zuständige
Dienststelle weiter zu geben.
12. Die vorgesetzten Dienststellen der örtlichen Verwaltungsbehörden erlassen die
erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften. Strafbestimmungen gegen Versicherte
(§ 897) sind in diese Vorschriften nicht aufzunehmen; dagegen können in den Arbeits-
ordnungen Strafen für Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften
vorgesehen werden.
13. Die ordnungsmäßige Erledigung der Unfallgeschäfte und die rechtzeitige Fest-
stellung der den Verletzten zu gewährenden gesetzlichen Leistungen erfordern, daß alle
hieran beteiligten Behörden und Personen die ihnen nach vorstehenden Bestimmungen
zufallenden Obliegenheiten pünktlich erfüllen. Aber auch hierüber hinaus haben sie
den Anforderungen der Ausführungsbehörde, die sich auf die Erledigung der Unfall-
geschäfte im einzelnen erstrecken, mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen.
14. Die vorstehenden Bestimmungen treten unter dem 1. Januar 1913 in Kraft;
die im Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1899 Seite 95 flg. bekanntgegebenen
Ausführungsvorschriften erledigen sich.
Dresden, den 3. Januar 1913.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Hering.