Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Das Nähere hierüber sowie darüber, ob und welche Entschädigung einzelnen 
oder allen Gemeindeältesten zu gewähren sei, ist durch ortsgesetzlichen Beschluß fest— 
zustellen. 
B. Von dem Wirkungskreise und der Geschäftsführung des 
Gemeinderats. 
§ 52. (1) Der Gemeinderat versammelt sich auf die Berufung des Gemeinde- 
vorstandes oder seines Stellvertreters und unter dessen Vorsitz. 
(2) Handelt es sich um Beschlußfassung über eine von dem Gemeindevorstande 
selbst abgelegte Rechnung, so hat er sich des Vorsitzes zu enthalten (vergl. § 66 Absatz 3 
und 4). 
§ 53. (1) Zu Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 
K aller Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei 
Wahlen kommen die Vorschriften des § 46 in Anwendung. 
(2) Wenn ein Beratungsgegenstand die besonderen Privatinteressen einzelner 
Gemeinderatsmitglieder berührt, so haben diese sich der Teilnahme an der Beschluß- 
fassung und, wenn nicht im gegebenen Falle ausdrücklich das Gegenteil beschlossen 
wird, auch an der Beratung zu enthalten, doch sind sie bei Beurteilung der Beschluß- 
fähigkeit des Gemeinderats mitzuzählen. 
§ 54. (1) Über die Beschlüsse sind Niederschriften unter Angabe der an der 
Beschlußfassung teilnehmenden Gemeinderatsmitglieder aufzunehmen und nach er- 
folgter Vorlesung und Genehmigung mindestens von dem Vorsitzenden und zwei 
Gemeinderatsmitgliedern zu unterschreiben. 
(2) Diese Niederschriften, die gehörig aufzubewahren sind, können auch von einer 
dem Gemeinderat nicht angehörigen Person aufgenommen werden. 
8 55. Sind bei einem Gegenstande der Beschlußfassung die Interessen der 
einzelnen Einwohnerklassen verschieden, so können die einer Klasse angehörigen Ge- 
meinderatsmitglieder, wenn sie einstimmig das Interesse ihrer Klasse durch einen 
Beschluß gefährdet erachten, auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde antragen. Solchen- 
falls ist bis zu Eingang der letzteren die Ausführung des Beschlusses auszusetzen. 
§ 56. Wo es die örtlichen Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, kann auch 
durch das Ortsgesetz die Offentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates zur Regel 
gemacht werden. 
8 57. (1) Der Gemeinderat bildet die beratende und beschlußfassende Behörde 
in allen Gemeindeangelegenheiten.
	        
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