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(2) Den vorgesetzten Behörden bleibt vorbehalten, den polizeilichen und obrig-
keitlichen Geschäftskreis des Gemeindevorstands im Anschluß an obige Vorschriften,
sei es im allgemeinen oder für einzelne Orte, noch genauer zu bestimmen und abzu-
grenzen oder nach Befinden zu erweitern. Auch kann von dem Kreishauptmann
nach Gehör des Bezirksausschusses die Verwaltung der Polizei auf Kosten der Ge-
meinde ganz oder teilweise einer anderen Behörde übertragen werden.
(s) In dem der Landgendarmerie angewiesenen Wirkungskreise wird durch
gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
(2) Für die Berechnung von Kosten gelten die Bestimmungen des Gesetzes,
betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren
Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen vom
30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113).
m 63. Den Aufwand, der dem Gemeindevorstande durch die ihm übertragene
Geschäftsführung entsteht, hat die Gemeinde zu bestreiten.
§ 64. (1) Der Gemeindevorstand ist berechtigt, innerhalb des ihm bei der Ge-
meindeverwaltung wie bei der Polizeipflege zustehenden Wirkungskreises die erforder-
lichen Anordnungen zu erlassen und hierbei Geldstrafen bis zur Höhe von 30.K anzu-
drohen (vergl. jedoch § 58). Nötigenfalls hat er wegen weiterer Anordnungen Anzeige
an die Amtshauptmannschaft zu erstatten.
(2) Der Gemeindevorstand kann öffentlich-rechtliche Leistungen, deren rechtzeitige
Erfüllung der Verpflichtete unterläßt, nach dessen vorgängiger Mahnung auf Kosten
des Säumigen verrichten lassen und wegen der zu seinem Geschäftskreise gehörigen,
innerhalb des Gemeindebezirks verübten Übertretungen mittels Strafverfügung Geld-
strafen bis zu 30 .M verhängen.
(s) Erscheint dem Gemeindevorstande in einem Übertretungsfalle eine höhere
Geldstrafe, als die vorgedachte, oder Haft angezeigt, so hat er der Entschließung sich zu
enthalten und die Sache an die Amtshauptmannschaft zur weiteren Behandlung ab-
zugeben.
(4) Die von dem Gemeindevorstande auferlegten Geldstrafen sowie die nach § 62
zu erhebenden Kosten fließen in die Gemeindekasse, soweit erstere nicht durch besondere
Gesetze anderen Kassen zugewiesen sind.
(5) Endgültig verfügte Geldstrafen, welche nicht beizutreiben sind, hat die Amts-
hauptmannschaft auf Antrag des Gemeindevorstandes nach den Vorschriften des Straf-
gesetzbuchs und der Strafprozeßordnung in Haft umzuwandeln und zu vollstrecken.
§ 65. Für einzelne Orte können, wenn dazu ein Bedürfnis sich herausstellt,
die nach § 64 dem Gemeindevorstande zustehenden Strafbefugnisse vom Ministerium