Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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des Innern nach Gehör des Bezirksausschusses durch eine im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte bekannt zu machende Verordnung bis zu der in Artikel IV §. 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze erweitert werden. 
§8 66. (1) Die Gemeindeältesten haben den Gemeindevorstand allenthalben zu 
unterstützen und insoweit seinen Anweisungen nachzugehen. 
(1) Es können aber auch Gemeindeälteste von dem Gemeinderate mit selbständiger 
Besorgung gewisser, der eigentlichen Gemeindeverwaltung angehörigen Geschäfte, 
insbesondere mit dem Kassen= und Rechnungswesen, unbeschadet der Aufsicht des 
Gemeindevorstandes, beauftragt werden. 
(s) Die Gemeindeältesten sind in Fällen der Behinderung des Gemeindevor- 
stands oder der Erledigung seiner Stelle seine Stellvertreter. Sind mehrere Ge- 
meindeälteste vorhanden, so ist vom Gemeinderate im voraus zu bestimmen, welchem 
von ihnen diese Stellvertretung obliegen soll (vergl. § 49). 
(2) Wäre weder der Gemeindevorstand noch ein Gemeindeältester vorhanden und 
die Wahl eines einstweiligen Stellvertreters untunlich, so hat in dringenden Fällen 
der nach dem Dienstalter eventuell nach den Lebensjahren älteste Gemeindevertreter 
das Nötige zu besorgen. 
(5) In Fällen, die eine außerordentliche Unterstützung des Gemeindevorstands 
wünschenswert machen, können zu seiner Hilfe noch andere Gemeindemitglieder ihm 
vom Gemeinderate beigegeben oder von ihm selbst zugezogen werden, welche diesfalls 
als Beauftragte des Gemeindevorstands anzusehen sind und lediglich seinen An- 
weisungen zu folgen haben. 
§s 67. (1) Der Gemeindevorstand und die Altesten sind für Beobachtung der 
Gesetze und der von vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behörden, 
hinsichtlich ihrer Geschäftsführung bei der Gemeindeverwaltung außerdem der Ge- 
meinde verantwortlich. 
(2) Den Gemeindevertretern liegt eine Verantwortlichkeit nur insoweit ob, als 
sie ihre Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder wider besseres Wissen 
in unredlicher Absicht handeln. 
§ 68. (1) Die Gemeindevorstände und die Gemeindeältesten stehen, unbeschadet 
der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behörden, hinsichtlich der §§ 61 und 62 
bemerkten Geschäfte unter der Disziplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und 
können bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung sowie bei wahrgenommener 
Dienstunfähigkeit durch die Amtshauptmannschaft auf Zeit, nach vorgängigem Gehör 
des Bezirksausschusses aber auch gänzlich von ihrem Amte entfernt werden. 
1913. 41
	        
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