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des Innern nach Gehör des Bezirksausschusses durch eine im Gesetz= und Verordnungs-
blatte bekannt zu machende Verordnung bis zu der in Artikel IV §. 14 der Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze erweitert werden.
§8 66. (1) Die Gemeindeältesten haben den Gemeindevorstand allenthalben zu
unterstützen und insoweit seinen Anweisungen nachzugehen.
(1) Es können aber auch Gemeindeälteste von dem Gemeinderate mit selbständiger
Besorgung gewisser, der eigentlichen Gemeindeverwaltung angehörigen Geschäfte,
insbesondere mit dem Kassen= und Rechnungswesen, unbeschadet der Aufsicht des
Gemeindevorstandes, beauftragt werden.
(s) Die Gemeindeältesten sind in Fällen der Behinderung des Gemeindevor-
stands oder der Erledigung seiner Stelle seine Stellvertreter. Sind mehrere Ge-
meindeälteste vorhanden, so ist vom Gemeinderate im voraus zu bestimmen, welchem
von ihnen diese Stellvertretung obliegen soll (vergl. § 49).
(2) Wäre weder der Gemeindevorstand noch ein Gemeindeältester vorhanden und
die Wahl eines einstweiligen Stellvertreters untunlich, so hat in dringenden Fällen
der nach dem Dienstalter eventuell nach den Lebensjahren älteste Gemeindevertreter
das Nötige zu besorgen.
(5) In Fällen, die eine außerordentliche Unterstützung des Gemeindevorstands
wünschenswert machen, können zu seiner Hilfe noch andere Gemeindemitglieder ihm
vom Gemeinderate beigegeben oder von ihm selbst zugezogen werden, welche diesfalls
als Beauftragte des Gemeindevorstands anzusehen sind und lediglich seinen An-
weisungen zu folgen haben.
§s 67. (1) Der Gemeindevorstand und die Altesten sind für Beobachtung der
Gesetze und der von vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behörden,
hinsichtlich ihrer Geschäftsführung bei der Gemeindeverwaltung außerdem der Ge-
meinde verantwortlich.
(2) Den Gemeindevertretern liegt eine Verantwortlichkeit nur insoweit ob, als
sie ihre Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder wider besseres Wissen
in unredlicher Absicht handeln.
§ 68. (1) Die Gemeindevorstände und die Gemeindeältesten stehen, unbeschadet
der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behörden, hinsichtlich der §§ 61 und 62
bemerkten Geschäfte unter der Disziplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und
können bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung sowie bei wahrgenommener
Dienstunfähigkeit durch die Amtshauptmannschaft auf Zeit, nach vorgängigem Gehör
des Bezirksausschusses aber auch gänzlich von ihrem Amte entfernt werden.
1913. 41