Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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hauptmanns geeigneten Stellvertreter, der seinen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in 
dessen unmittelbarer Nähe haben muß, die dem Gemeindevorstande übertragenen 
obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten auszuüben. Zu Verfügungen, bei denen sein 
Privatinteresse beteiligt ist, hat er die Genehmigung des Amtshauptmanns einzuholen. 
(2) Die Besitzer oder deren etwaige Stellvertreter sind zu ihren obrigkeitlichen 
Obliegenheiten von dem Amtshauptmann oder einem von ihm Beauftragten eidlich 
in Pflicht zu nehmen. 
(s) Wegen der Königlichen Schlösser wird, soweit nötig, besondere Bestimmung 
getroffen werden. 
§ 82. (1) Juristische Personen werden rücksichtlich der Rechte und Pflichten des 
Gutsvorstehers durch ihren Vertreter, Ehefrauen durch ihren Ehemann, Kinder unter 
väterlicher Gewalt durch den Vater, Bevormundete durch ihren Vormund vertreten. 
(2) Von mehreren Eigentümern eines selbständigen Gutes hat im Mangel einer 
freien Vereinigung der im Gutsbezirke wohnhafte und, wenn mehrere von ihnen im 
Gutsbezirke wohnen, der älteste die Pflichten und Rechte eines Gutsvorstehers aus- 
zuüben. Zwischen Gleichberechtigten entscheidet im Mangel einer von dem Amts- 
hauptmann zu genehmigenden Vereinbarung das Los. 
8 83. (1) Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse eines Gutsvorstehers kann nie- 
mand ausüben, der nach §§ 22 und 23 das Stimmrecht auszuüben nicht berechtigt ist. 
(e) Abgesehen von dem vorgedachten Falle hat die Ernennung eines Stell- 
vertreters auch dann zu erfolgen, wenn der Besitzer des Gutes oder dessen im § 82 
genannter gesetzlicher Vertreter nicht seinen ständigen Aufenthalt im Gutsbezirke hat 
oder wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen die 
Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen behindert ist. 
(8) Versäumt der Gutsherr die Ernennung des Stellvertreters, so ist ein solcher 
von dem Amtshauptmann auf Kosten des Gutsherrn zu bestellen. 
(") In dem Falle, wenn ein Gutsherr des Stimmrechts verlustig ist, hat der 
Amtshauptmann für die einstweilige Verwaltung der § 81 bemerkten Geschäfte auf 
Kosten des Gutsbesitzers Bestimmung zu treffen (vergl. § 68). 
88#4. Bei Aufstellung der Listen und Verzeichnisse für staatliche Zwecke, nament- 
lich für Steuern, für Wahlen zum Reichs= oder Landtage, der Geschworenen usw., 
für das Militärersatzgeschäft usw. sind die Bewohner der selbständigen Güter (8§ 79 
und 80), soweit nicht ausdrücklich andere Vorschriften getroffen werden, in die Orts- 
listen mit aufzunehmen. Es ist jedoch dafür von dem Gutsherrn eine nötigenfalls 
von der Aufsichtsbehörde festzustellende Vergütung zu gewähren.
	        
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