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§ 85. Unter Zustimmung des Gemeinderats und mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde können seitens des Besitzers eines selbständigen Gutes auch andere oder
sämtliche ihm obliegende Gutsvorstehergeschäfte dem Gemeindevorstande des benach-
barten Gemeindebezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen werden.
VIII. Von der Oberaufsicht des Staates.
§ 86. Die Oberaufsicht des Staates ist außer auf die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften namentlich darauf gerichtet, daß die Befugnisse der Gemeinde und ihrer
Organe nicht überschritten, das Stammvermögen erhalten und sein Ertrag nur zum
Besten der Gemeinde verwendet, eine ungerechtfertigte Belastung der Gemeinde mit
Schulden vermieden werde, auch deren Tilgung stets planmäßig erfolge.
§ 87. (1) Die Oberaufsicht wird, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen
die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, zunächst durch den Amtshaupt-
mann, in den Fällen der §8 2, 7 Absatz 1, 8, 9, 12, 13, 160, 16c, 16g, 26, 27, 30, 39,
45, 55, 57 Absatz 3, 69, 80, 84, 85, 89, 90 a, c und f und 91 unter Mitwirkung des
Bezirksausschusses ausgeübt.
(2) Diesem ist die Entschließung auch dann vorzubehalten, wenn der Amtshaupt-
mann für sich allein Bedenken trägt, zu einem Beschluß im Sinne von § 90b, d,
e und 9 Genehmigung zu erteilen.
(s) In höherer Instanz steht die Handhabung der Oberaufsicht dem Kreishaupt-
mann und weiterhin dem Ministerium des Innern zu.
§ 88. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, zu Ausübung ihres Aufsichtsrechts
jederzeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde sowie über die Erfüllung der
Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane Auskunft und
Nachweisungen zu verlangen, auch an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen zu
veranstalten, nicht minder die Mitglieder des Gemeinderats, welche ihre Pflicht ver-
letzen, mit Ordnungsstrafen zu belegen.
§ 89. Unterläßt eine Gemeinde die ihr obliegenden und im öffentlichen Interesse
nötigen Leistungen und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung der dazu er-
forderlichen Mittel, so ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, sie dazu anzuhalten und,
wenn die deshalb erlassenen Verfügungen ohne Erfolg bleiben, das Nötige auf Kosten
der Gemeinde ausführen und die dazu erforderlichen Mittel nötigenfalls durch Aus-
schreiben und Einziehen von Gemeindeanlagen aufbringen zu lassen.
§ 90. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich:
a) zu allen ortsgesetzlichen Bestimmungen;
b) zu Anderung des Gemeindebezirks;