Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 134 — 
wenn das Gutachten blos im oͤffentlichen Interesse erfordert, und keine Privat- 
person, oder Gerichtsbarkeits-Inhaber dafür aufzukommen verpflichket ist. 
§S. 14. 
Außer dem vorstehend (F. ö. u. ff.) festgestellten Ausfertigungs= und 
Verhandlungs = Sportelsatz und dem gesetzlichen Stempel, darf unter keinem 
Tuel ein Mehreres erhoben werden; alle besonderen Siegel-, Insinuations= und 
EShnliche Gebühren, Kopialien, Prozentgelder, Prokuragebühren u. s. w. fallen 
also weg. Doch sind hierunter nicht begriffen: 
1) die baaren Auslagen in Privaksachen, an Porto und dergl.; 
2) die Diäten und Reisekosten, wo solche statt finden, imgleichen die Gebühren 
der gerichtlichen Aerzte, Wundärzte und Thierärzte, rücksichrlich welcher es 
bei der Medizinaltare vom 21sten Juni 1815. Beilage V. u. Vl. (soweit 
solche sich auf öffentliche Werhandlungen bezieht) und deren Dekkarakionen 
verbleibt; und 
I) die Exekutionsgebühren, in Hinsicht deren es bis dahin, daß Wir in einer 
neuen Erekutionsordnung darüber das Nähere festsetzen werden, bei der jeden 
Orss bestehenden Vorschriften sein Bewenden hat. 
§. 15. 
Die Einzahlung der Sportel= und Stempelgebühren wird in der Regel, 
übrigens mit Vorbrhalt des Rechts, gegen wen es sey, von den Erxtrahenten 
gefordert, d. h. von demjenigen, welcher die Verhandlung, oder Ausfertigung 
in Antrag gebracht, oder veranlaßt hat. 
§S. 10. 
Die Buchführung bei den Sportelkassen ist überall der allgemeinen Kas- 
senordnung gemäß einzurichten, und denjenigen Subalternbeamten, welchen 
ihre Verwaltung aufgetragen wird, kann dafür aus selbigen eine Tantieme bewil- 
lüget werden, welche von Unsern betreffenden Ministerien nach den Umständen 
##c#e#r zu bestimmen ist. 
g. 17. 
Auf die Unterbehoͤrden in den Provinzen soll die gegenwaͤrtige Ver- 
aednung nicht Anwendung finden, sondern es in diesen einstweilen und bls auf 
weiteres bei der besiehenden Verfassung, sey es, daß darnach uͤberhaupt kein Spor- 
tuliren,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.