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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1913.
Juhalt: Nr. 66. Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über
Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylen -Verordnung). S. 307.
Nr. 66. Verordnung
über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über
Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylen-Verordnung)
vom 22. Juli 1913.
Auf Grund einer neuen Vereinbarung der verbündeten Regierungen wird über
die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über
die Lagerung von Kalziumkarbid unter Aufhebung der Verordnung vom 13. Mai
1905 (G.= u. V.-Bl. S. 156) Folgendes bestimmt:
§ 1. Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern
will, hat dies unbeschadet der Bestimmungen in § 30 dieser Verordnung spätestens
bei der Inbetriebsetzung der Anlage der Polizeibehörde des Ortes anzuzeigen,
an dem der Betrieb stattfinden soll, in Städten mit Revidierter Städteordnung dem
Stadtrate, im übrigen der Amtshauptmannschaft. Daneben sind die Verkäufer von
Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbezeichneten Behörde spätestens bei der Ab-
lieferung der Apparate diejenigen Personen zu bezeichnen, die Azetylenanlagen zum
Zwecke der Herstellung von Azetylen erwerben.
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche
Schnittzeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im Freien
aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lagepläne des
Aufstellungsraums vorzulegen. Aus den Lageplänen müssen alle im Umkreise von
mindestens 5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Gebäude oder Räume nebst
deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung muß die Ein-
richtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die Art der Reinigung des Gases,
Ausgegeben zu Dresden, den 8. August 1913. 42
Anzeigepflicht)
für Azetylen-
anlagen und
Kalzium-
karbidlager.