Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Allgemeine 
technische 
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bei Schneid- und Schweißapparaten auch die Einrichtung der Wasservorlage, erkennen 
lassen. 
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Änderungen der Apparate, ihres Auf— 
stellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche Anzeige 
erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken. 
Die Polizeibehörde hat die Anlage durch Sachverständige besichtigen und prüfen 
zu lassen, um sich zu überzeugen, ob sie vorschriftsmäßig beschaffen ist. Die Polizei— 
behörde kann erforderlichen Falles den Betrieb der Anlage beanstanden oder die etwa 
zu treffenden Änderungen anordnen. Über die hierbei zu setzenden Fristen hat sich 
der Sachverständige gutachtlich zu äußern. · 
§ 2. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Be- 
Grundsätze für stimmungen, außerdem aber den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik 
Azetylen= 
anlagen. 
– 
Aufstellen 
feststehender 
Azetylen- 
apparate. 
entsprechend ausgeführt werden. Als solche gelten bis auf weiteres die in der An- 
lage I zusammengestellten Grundsätze. 
§ 3. Azetylen darf nicht in oder unter Räumen hergestellt und aufbewahrt 
werden, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. jedoch §8 12 und 14). 
Sollen die Apparate über solchen Räumen aufgestellt werden, so muß der Fußboden 
wasserdicht sein. 
§ 4. Am Entwickler jedes Azetylenapparates muß an leicht wahrnehmbarer 
Stelle ein Schild angebracht sein, das den Namen oder die Firma und den Wohnort 
des Verfertigers oder Lieferers, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabrikations- 
nummer, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte Dauerleistung 
in Stunden-Liter und gegebenenfalls die Nummer, unter der der Apparatentyp 
geprüft und zugelassen ist, enthält. Bei Entwicklern, bei denen das Kalziumkarbid die 
Gasglocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen Gesamtbelastung an- 
zugeben. 
§ 5. Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie 
hinreichend gegen Formveränderung und gegen Rosten geschützt sowie gasdicht sind. 
An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. 
Die Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig. 
§ 6. Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, die mit einer fest- 
verlegten Leitung verbunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum 
nicht wechseln, müssen in besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der 
Apparate dienenden Räumen mit dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt 
werden (vergl. jedoch §g 11 und 12). Die Verschalung der Dachflächen oder die lose
	        
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