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Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten
Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparaträume müssen von benachbarten Feuer—
stellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern getrennt sein.
§ 10. Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatraumes, die öffenbar oder
nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und von
Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen
sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Bei geringerem
Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze oder an öffentliche Wege usw.
muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin durch eine öffnungslose massive
Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine Brandmauer angebaut wird.
Türen müssen nach außen aufschlagen.
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen
oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. § 3), oder im
Festungsrayon braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden,
wenn die Wände des Apparatraumes feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen
von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in
denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden,
sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet
sind. Ebenso kann in den beiden ersten Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen
ins Freie führen.
§ 11. Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufge-
stellt werden, wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden.
Für diese Fälle gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 1.
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und
während des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben
sorgsam gegen Frosteinwirkung geschützt werden, wenn ferner das Verbindungsrohr
zum Gasbehaälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle
nach dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist.
§ 12. Abweichend von §§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen), die bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid
fassen, innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in
einem besonderen Raume aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist und
nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden: