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8 17. In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt werden,
muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung
der Apparate im regelmäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zer-
störende Einflüsse geschützter Schrift angeschlagen werden.
§ 18. Azetylenapparate dürfen nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung
und dem Betriebe vertraute Personen überwacht und bedient werden.
§ 19. Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen ge- Lagerung von
lagert werden und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein. Kalziumkaröid.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu schützen“.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder von funkenreißenden Instru-
menten zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten.
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Ge-
fäßen darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder
übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
§ 20. In Apparaträumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 0) in Apparat-
bei Anlagen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für 'amen-
den Gebrauch geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren An-
lagen höchstens 1000 Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden.
§ 21. Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung b in Verkaufs-
der Vorschriften des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die räumen.
Lagermenge kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der
über 100 Kilogramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen
Blechbüchsen aufbewahrt wird und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden.
§ 22. Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid c inbesonderen
dürfen nur in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt Lagerräumen.
von Wasser sicher geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert
werden. Werden die Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen ge-
schehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den
Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch-
erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
§ 23. Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter
Beachtung der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die
von anstoßenden Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den baupoli-