Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

4) im Freien. 
Ausnahmen. 
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zeilichen Bestimmungen entsprechende Brandmauern, von darunter befindlichen 
Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durchbrochen 
sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des Lagerraums gegen ein Nachbargebäude 
bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch eine Wellblechwand er- 
setzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von mindestens 5 Meter 
hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder Wellblechwand nicht erforderlich. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet in 
Lagerräumen, in denen nicht leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten oder 
Kalziumkarbid umgepackt oder abgefüllt werden. Die Räume dürfen mit Licht nicht 
betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker 
Fassung und Uberglocke und außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten. 
Ist eine Außenbeleuchtung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht 
öffenbaren Fenstern aus starkem Glase stattfinden. 
§ 24. Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten 
Metallgefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. 
Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens einem Meter 
mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und 
Umwehrung ist von brennbaren oder explosiblen Gegenständen freizuhalten. 
Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis 
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden 
sein muß. 
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu 
schützen. ·· « 
§ 25. Die in den §§9 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeich- 
neten Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungs- 
tafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: 
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen 
eines Brandes kein Wasser zu verwenden."“ 
§ 26. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden: 
1. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr= oder 
Prüfungszwecken herstellen oder verwenden, 
2. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalziumkarbid her- 
gestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach anderen ge- 
setzlichen Bestimmungen erfolgt,
	        
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