4) im Freien.
Ausnahmen.
— 314 —
zeilichen Bestimmungen entsprechende Brandmauern, von darunter befindlichen
Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durchbrochen
sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des Lagerraums gegen ein Nachbargebäude
bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch eine Wellblechwand er-
setzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von mindestens 5 Meter
hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder Wellblechwand nicht erforderlich.
Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet in
Lagerräumen, in denen nicht leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten oder
Kalziumkarbid umgepackt oder abgefüllt werden. Die Räume dürfen mit Licht nicht
betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker
Fassung und Uberglocke und außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten.
Ist eine Außenbeleuchtung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht
öffenbaren Fenstern aus starkem Glase stattfinden.
§ 24. Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten
Metallgefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet.
Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens einem Meter
mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und
Umwehrung ist von brennbaren oder explosiblen Gegenständen freizuhalten.
Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden
sein muß.
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu
schützen. ·· «
§ 25. Die in den §§9 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeich-
neten Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungs-
tafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt:
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen
eines Brandes kein Wasser zu verwenden."“
§ 26. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
1. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr= oder
Prüfungszwecken herstellen oder verwenden,
2. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalziumkarbid her-
gestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach anderen ge-
setzlichen Bestimmungen erfolgt,