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Die zur Stempelung der Schilder berechtigten Sachverständigen werden,
insoweit der zugelassene Apparat in Sachsen hergestellt wird, vom Ministerium des
Innern bestimmt.
8 32. Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be= Übergangs—
stehenden und der Verordnung vom 13. Mai 1905 entsprechenden Azetylenanlagen bestimmungen.
können, solange sie nicht wesentlich verändert werden, neue Anforderungen auf Grund
dieser Verordnung nur gestellt werden, wenn solche zur Beseitigung erheblicher Ge-
fahren für das Leben und die Gesundheit der mit der Bedienung betrauten Personen
oder des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen aus-
führbar sind.
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben
in Kraft.
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren
Bestimmungen gebaut und angelegt wurden, sind nicht zu beanstanden.
8 33. Wird ein Apparat durch eine Explosion unbrauchbar und zertrümmert, Explosionen.
so hat der Besitzer oder dessen Vertreter der in § 1 bezeichneten Behörde sofort Anzeige
zu erstatten. An dem Zustande des explodierten Apparates und der von der Explosion
berührten Baulichkeiten und Einrichtungen darf bis nach erfolgter amtlicher Erörterung
nichts geändert werden, es sei denn, daß die Rettung und Bewahrung von Menschen-
leben dies erfordert.
§ 34. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, Straf-
sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs anzuwenden sind, mit Geldstrafe bestimmungen.
bis zu 150 .Kl oder mit Haft geahndet.
§ 35. Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. b Shhluf=
estimmung.
Dresden, den 22. Juli 1913.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Bernhardt.
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